Nach allgemeiner Meinung sind die Tatbestände des nachehelichen Unterhaltsrechts nicht einem universalen Legitimationsprinzip verpflichtet. Sie umschreiben ganz unterschiedliche Bedarfsfälle und von daher erscheint es überzeugend, von unterschiedlichen Begründungsansätzen auszugehen. Als die häufigsten Stichworte in diesem Zusammenhang werden genannt: der Ausgleich ehebedingter Nachteile, die nacheheliche Solidarität und die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erwirtschafteten. Der Ausgleich ehebedingter Nachteile ist nicht als eigenständiger Tatbestand konzipiert, allerdings kann diese Bedürfnislage am ehesten mit den Tatbeständen des § 1573 BGB in Verbindung gebracht werden. Der ehebedingte Nachteil spielt seit 1.1.2008 mehr bei § 1578b BGB eine Rolle, also bei der Frage, wie lange ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gewährt wird. Die nacheheliche Solidarität passt als Legitimationsgedanke in die Anspruchsgrundlagen, welche die Pflicht, nachehelich Unterhalt zu leisten, an existentielle Notlagen, wie Krankheit, oder an das Alter knüpfen. Die Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten begründet sich aus § 1578 BGB, der für nahezu alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich an den Lebensstandard anknüpft, welchen die Ehegatten am Ende der Ehe – gedacht als Verbesserung ihres finanziellen Status – erreicht haben. Dieser Partizipationsgedanke liegt de lege lata allen Unterhaltsansprüchen zugrunde und ist erst neuerdings mit der Vorschrift des § 1578b BGB mehr ins Blickfeld der Praxis getreten: Denn ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt werden auf den "angemessenen Lebensbedarf" (§ 1578b BGB), worunter nach moderner Rechtsprechung der Einkommensstatus zu verstehen ist, den der Unterhaltsberechtigte in seinem erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf ohne die Ehe und die in der Familie übernommenen Funktionen – also hypothetisch – erreicht hätte.
Die dargestellten Rechtfertigungen vermögen allerdings den Betreuungsunterhalt nach §§ 1570, 1615l BGB nicht zu fundieren. Am wenigsten lässt er sich als Kompensation ehebedingter Nachteile verstehen und auch die Teilhabe am gemeinsam während der Ehe erwirtschafteten Vermögens- und Einkommensstatus passt nicht ins Konzept. Am ehesten ergeben sich Berührungspunkte mit der nachehelichen Solidarität, wird doch die vom anderen Ehegatten alimentierte Individualbetreuung gemeinsamer Kinder als Teil eines gemeinsamen Lebensentwurfs erbracht. Allerdings bildet dieser Ansatz nicht das volle Begründungspotential des Betreuungsunterhalts ab. Denn dabei werden insgesamt die Belange des Kindes ausgeblendet: Zwar wird der Unterhalt dem betreuenden Elternteil geleistet, dahinter verbergen sich aber elementare Bedürfnisse des Kindes, dem für eine frühkindliche Entwicklungsphase eine kontinuierliche Betreuungsleistung gewährleistet werden soll. An der Ehe alleine kann ein Begründungsansatz ohnehin nicht festgemacht werden, ist doch Betreuung sozusagen "eheübergreifend" ein Thema des modernen Familienrechts: Sowohl eheliche als auch außerhalb der Ehe geborene Kinder bedürfen der Betreuung, ein Faktum, welches das deutsche Unterhaltsrecht immer noch auf zwei verschiedene Unterhaltstatbestände verteilt: auf § 1570 BGB für die verheirateten und § 1615l BGB für die nicht verheirateten Eltern.
Beide Tatbestände waren bis 31.12.2007 unterschiedlich strukturiert. Es ist hier nicht der Ort, auf die historische Entwicklung seither näher einzugehen. Es genügt an dieser Stelle, die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in den Blick zu nehmen, die wertvolle Ansätze für die Begründung des Betreuungsunterhalts liefert und die Eingang in die Materialien des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts v. 21.12.2007 gefunden hat.