FamFG § 105 § 267; Brüssel 1a-VO Art. 4 Abs. 1; Rom II-VO Art. 1 und 4; EGBGB Art. 14; BGB § 687 Abs. 2 § 823 Abs. 2; StGB § 266
Leitsatz
1. Die Annahme der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts in einer sonstigen Familienstreitsache gemäß §§ 105, 267 FamFG scheidet aus, wenn die internationale Zuständigkeit für den Verfahrensgegenstand europarechtlich, z.B. mit der Brüssel Ia-VO, geregelt ist.
2. Trifft ein Ehegatte nach erfolgter Trennung unter Missbrauch einer ihm früher erteilten Vollmacht eine Verfügung über ein Bankkonto des anderen Ehegatten, richtet sich ein hieraus entstehender Anspruch aus unerlaubter Handlung nach deutschem Recht, wenn das Konto, über welches verfügt wurde, bei einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland geführt wurde und die Überweisung zugunsten eines Kontos einer deutschen Bank mit Sitz in Deutschland erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe aber nach deutschem Recht richteten, weil beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige waren, Art. 4 Rom II-Verordnung, Art. 14 Abs. 1 EGBGB.
3. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz für ein von dem anderen Ehegatten unter Missbrauch einer vor der Trennung erteilten Vollmacht "abgeräumtes" Bankkonto.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.10.2018 – 7 UF 617/18 (AG Nürnberg)
1 Gründe:
[1] I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, die Rückzahlung eines Betrages von 83.000 EUR, welchen sie von einem Konto des Antragstellers abgebucht hat.
[2] Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Ihre Ehe wurde am 27.6.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. geschlossen. Ab 2002 lebten die Ehegatten in Frankreich. Die letzte Ehewohnung befand sich in dem von der Antragsgegnerin weiterhin bewohnten Haus in M., welches im Miteigentum der Beteiligten steht. Daneben sind sie Miteigentümer einer weiteren Immobilie in M. Der Antragsteller arbeitete von 2002 bis mindestens September 2014 als selbstständiger Anästhesist ausschließlich in verschiedenen Praxen bzw. Kliniken in Frankreich.
[3] Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29.1.2013 stellte der Antragsteller bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg Scheidungsantrag, welcher der Antragsgegnerin am 6.11.2013 zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin stellte ihrerseits am 29.11.2013 bei dem Landgericht in C. in Frankreich Scheidungsantrag. Mit "Nichtversöhnungsbeschluss" vom 14.4.2014 stellte das Landgericht C. fest, dass ein nach französischem Recht durchgeführter Versöhnungsversuch gescheitert sei. Darüber hinaus ordnete es eine Reihe vorläufiger Maßnahmen an, unter anderem verpflichtete es den Antragsteller, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 4.000 EUR zu bezahlen.
[4] In dem vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg anhängigen Scheidungsverfahren stritten die Beteiligten über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Frage, nach welchem Recht das Scheidungsverfahren durchzuführen sei. Der Antragsteller berief sich im Scheidungsverfahren darauf, die Trennung der Ehegatten sei im März 2011 erfolgt. Im selben Monat sei er in ein von seinem Vater geerbtes Haus im Anwesen H. gezogen und habe seinen Wohnsitz damit in N., Deutschland begründet. Zunächst habe er jedoch noch als selbstständiger Anästhesist in Frankreich gearbeitet. In Deutschland habe er wegen seines Alters erst für die Zeit ab 1.10.2014 eine Anstellung gefunden. Seither sei er in Frankreich nicht mehr erwerbstätig. Die Antragsgegnerin behauptete im Scheidungsverfahren, die Trennung der Ehegatten sei erst am 3.1.2013 erfolgt. Der Antragsgegner habe seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Frankreich, wo er seiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit Endbeschluss vom 9.7.2015 sprach das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg die Scheidung der Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht aus. Es stellte u.a. fest, der Antragsteller habe bereits seit September 2011 seinen Lebensmittelpunkt in N. gehabt. Die gegen diese Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschl. v. 16.12.2015 zurückgewiesen. Der Senat hat wegen der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit der beteiligten Ehegatten die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a und b EuEheVO angenommen. Abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts hat der Senat dargelegt, die Scheidung sei materiell nach französischem Recht zu beurteilen, weil nicht möglich gewesen sei, davon auszugehen, dass der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens bereits vor dem 30.1.2012 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hatte. Im Ergebnis wurde die Beschwerde der Antragsgegnerin dennoch zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Beteiligten auch nach französischem Recht gegeben waren.
[5] Der Antra...