EuGH, Urt. v. 7.2.2019 C – 322/17 (Eugen Bogatu / Minister for Social Protection)

Eine Person muss in einem Mitgliedstaat keine Beschäftigung ausüben, um dort Familienleistungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen ist nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat.

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