OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.11.2018 – 20 UF 123/18

Zur hinreichenden Bestimmtheit einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG.

OLG Koblenz, Beschl. v. 6.7.2018 – 13 UF 123/18

1. Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten steht nach § 56 SGB VI nicht zur beliebigen Disposition der Eltern. Die Erziehungszeit ist vielmehr gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind überwiegend erzogen hat.

2. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung mit Wirkung für künftige Kalendermonate verlangen, dass Kindererziehungszeiten nur einem bestimmten Elternteil zugeordnet werden sollen. Die Zuordnung kann ggf. rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. (red. LS)

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