Einer (unberechtigten) Umgangsverweigerung rechtlich korrekt und effektiv entgegenzuwirken, stellt alle Beteiligte des familiengerichtlichen Verfahrens vor große Herausforderungen. Eine fehlende effektive Durchsetzung von Umgangstiteln kann das Kindeswohl beeinträchtigen, indem es beispielsweise zu einer (weiteren) Entfremdung vom umgangsberechtigten Elternteil führt. Andererseits kann auch die Durchsetzung des Umgangsrechts erhebliche Belastungen für das Kind (Loyalitätskonflikte) und die Kindeseltern mit sich bringen. Allerdings ist es nicht besonders sinnvoll, den Umgang im Erkenntnisverfahren mit erheblichem Aufwand (Sachverständigengutachten, umfangreiche Anhörungen etc.) zu regeln, dann aber auf eine Durchsetzung zu verzichten. Eine fehlende Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen hat – insbesondere in dem hochemotionalen Bereich der Kindschaftsverfahren – einen langfristigen Vertrauensverlust in die Justiz zur Folge.
Von entscheidender Bedeutung für ein erfolgreiches Vorgehen gegen eine Umgangsverweigerung ist der Zeitfaktor (vgl. auch § 155 FamFG). Je länger ein Verfahren dauert, desto schlechter stehen die Chancen für eine erfolgreiche Umsetzung des Umgangsrechts. Erfahrungsgemäß verfestigt sich eine anfangs noch leicht zu überwindende Ablehnungshaltung des Kindes mit zunehmender Zeitdauer derart, dass ohne eine Gefährdung des Kindeswohls der Wille des Kindes nicht mehr ignoriert werden kann. Folge ist dann häufig ein Umgangsausschluss.
Um eine dem Kindeswohl dienende Umgangsregelung herbeizuführen, sollte immer versucht werden, einen diesbezüglichen Konsens der Elternteile herbeizuführen. Wenn dies nicht möglich ist, muss für den Umgangsberechtigten die Erlangung eines vollstreckbaren Umgangstitels, mithin die Klärung der Ausgestaltung des Umgangs im Erkenntnisverfahren, hohe Priorität haben.
Hauptsacheverfahren dauern zum Teil wegen der Einholung familienpsychologischer Sachverständigengutachten länger. Deshalb sollte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 156 Abs. 3 FamFG) geprüft werden. Wird ein Kindschaftsverfahren vom Gericht nur zögerlich betrieben, sollte auch die Erhebung einer Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde (§§ 155b, 155c FamFG) geprüft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten hervorgehoben, Entscheidungen zum Umgangsrecht zügig und effektiv durchzusetzen sowie solche Verfahren zügig durchzuführen.