Eine gesetzlich geregelte Möglichkeit gegen die Vereitelung von Umgangskontakten ist die Umgangspflegschaft. Diese ist in § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB definiert.
Eine Umgangspflegschaft kann angeordnet werden, wenn die Eltern oder eine andere Person, bei der sich das Kind in Obhut befindet, die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt eine vollstreckbare Regelung des Umgangs voraus und erfordert darüber hinaus die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auch auszuüben.
Klar zu unterscheiden ist die Umgangspflegschaft vom begleiteten Umgang. Erstere dient der Durchsetzung des Wohlverhaltensgebotes (meist gegenüber dem betreuenden Elternteil) bei Pflichtwidrigkeiten in der Umgangsdurchführung. Sie stellt in der Regel keine Einschränkung des Umgangsrechts dar. Der begleitete Umgang hingegen schränkt das Umgangsrecht i.S.d. § 1684 Abs. 4 BGB ein und dient der Abwehr einer Kindeswohlgefährdung.
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft erfordert keine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB. Es genügt eine nachhaltige und erhebliche Umgangsverweigerung und eine damit verbundene Kindeswohlbeeinträchtigung. Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft stellt bei einer Umgangsverweigerung regelmäßig ein milderes Mittel im Vergleich zu sorgerechtlichen Maßnahmen dar.
Die Aufgaben und Rechte des Umgangspflegers zu definieren, stellt eine nicht zu unterschätzende Schwierigkeit dar: Der Umgangspfleger hat ein Recht auf Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs und insoweit ein beschränktes Aufenthaltsbestimmungsrecht. Aus Gründen der Praktikabilität wird dem Umgangspfleger häufig auch die Umgangsbegleitung übertragen, wenn eine solche ebenfalls unabdingbar ist. Rechtssystematisch ist dies problematisch, da die Umgangsbegleitung an sich eine Aufgabe des Jugendamts nach § 18 Abs. 3 SGB VIII ist. Allerdings sind dort die Kapazitäten oft begrenzt. Um den Beteiligten ein langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren zu ersparen, übertragen daher viele Familiengerichte dem Umgangspfleger auch diese Aufgabe. Dies hat zur Folge, dass die Kostenbelastung beim Justizfiskus anfällt. Nach bisher überwiegender Auffassung fehlt es dann aber an den Voraussetzungen für eine Vergütung der Umgangsbegleitung durch den Umgangspfleger.
Hat das Familiengericht die Anwesenheit des Umgangspflegers während des Umgangs ausdrücklich angeordnet, ist der Bundesgerichtshof nunmehr der Auffassung, dass er dafür auch eine Vergütung verlangen kann.
Der Umgangspfleger hat die Befugnis, über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und etwaige Nachholtermine zu entscheiden. Diese Entscheidungsbefugnis des Umgangspflegers steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu der Anforderung an das Familiengericht, eine konkrete Umgangsregelung (Umfang, Häufigkeit und Dauer) zu treffen.
Die Konkretisierung der Umgangsregelung darf nicht dem Umgangspfleger überlassen werden. Diese Problematik spielt auch in der Beschwerdeinstanz eine Rolle: Im Wege der Beschwerde werden häufig Umgangsregelungen angegriffen, die die Regelungsbefugnis auf den Umgangspfleger verlagern. Praktisch relevant ist dann insbesondere der Umstand, dass in diesem Fall der Umgangsregelung die Vollstreckungsfähigkeit fehlt.
Zwangsmittel können vom Umgangspfleger selbst nicht angewendet werden. Hierzu bedarf es einer gesonderten Entscheidung des Familiengerichts.
Das BVerfG und der BGH erwähnen die Umgangspflegschaft als geeignetes milderes Mittel gegen die Vereitelung von Umgangskontakten. Dies überschätzt m.E. die Möglichkeiten dieses Rechtsinstituts. Insbesondere bei uneinsichtigen Elternteilen stößt die Umgangspflegschaft an ihre Grenzen. Der Umgangspfleger hat gegenüber dem den Umgang verweigernden Elternteil keinerlei Zwangsbefugnisse und nur eine stark eingeschränkte eigene Regelungskompetenz. Ein gewisser Druck auf den den Umgang verweigernden Elternteil kann lediglich durch die Berichtspflicht des Umgangspflegers gegenüber dem Familiengericht ausgeübt werden.