1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen eine eA gemäß § 49 FamFG gerichtete Verfassungsbeschwerde entfällt – wie vorliegend – mit Wirksamwerden der fachgerichtlichen Hauptsacheentscheidung gemäß § 40 Abs. 1 FamFG, da die eA infolgedessen gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG außer Kraft tritt. (Rn 3)

2. Da weder eine Wiederholung der Maßnahme zu besorgen noch eine aktuelle weitere Beeinträchtigung der betroffenen Kinder vorgetragen oder ersichtlich ist, besteht das Rechtsschutzinteresse nicht fort. (Rn 4)

3. Insbesondere genügt die Möglichkeit, dass mit der Entscheidung in der Hauptsache vergleichbare Anordnungen getroffen werden könnten wie in der einstweiligen Anordnung, nicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. In der Abwägung wären aufgrund des längeren Geltungszeitraums zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen; überdies liegt vorliegend aufgrund der zwischenzeitlichen neuen Erkenntnis eine andere Tatsachengrundlage als bei der Eilentscheidung vor. (Rn 6)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.11.2018 – 1 BvR 1481/18 (OLG Frankfurt/M.)

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