Hinweis

Eine wesentliche Rolle bei der Bemessung der Nutzungsvergütung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute.

Dabei kommt es auch auf die Leistungsfähigkeit des nutzenden Ehegatten an. Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn der verbleibende Ehegatte wegen der Versorgung eines kleinen Kindes nicht erwerbstätig und er mangels Unterhaltszahlung nicht leistungsfähig ist.[40]

Eine Verpflichtung zu Nutzungsvergütung kann auch dann ausscheiden, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte sonst nicht leistungsfähig ist und er bei einer Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung die Wohnung – entgegen dem Schutzzweck des § 1361b BGB – aufgeben müsste.[41] Allerdings kann eine Nutzungsvergütung in Betracht kommen, auch wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, diese zu tragen. Dies ist der Fall, wenn er die Wohnung bereits längerer Zeit bewohnt, in der Lage war, den auf längere Sicht aufgrund der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Alleineigentums des anderen Ehegatten absehbaren Umzug vorzubereiten sowie sich um eine andere angemessene Wohnung zu kümmern.[42] Dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er seine Arbeitskraft nicht in zumutbaren Umfang einsetzt und deshalb nicht in der Lage ist, eine Nutzungsvergütung zu zahlen.[43]

[40] OLG Köln NJW-RR 1997, 771; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1361b BGB Rn 36; Staudinger/Voppel, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1361b Rn 76.
[43] OLG Bamberg FamRZ 2015, 668, 669.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?