Eine etwa gleichwertige Wohnungsteilung verwandelt Mitbesitz in Teilbesitz, stellt aber keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Position des dinglich Alleinberechtigten oder Alleinmieters dar, dass dafür eine Vergütung geboten wäre.[44] Gleichwertigkeit ist auch gegeben, wenn ein Partner für von ihm zu versorgende Kinder größere Räumlichkeiten erhält.[45]

[44] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1931, 1932; BeckOGK/Erbarth, 1.7.2019, BGB § 1361b Rn 199.
[45] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 20.

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