1. Die Mutter von minderjährigen Kindern kann eine Verletzung von Grundrechten beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechten ihrer Kinder nicht geltend machen, wenn weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie alleine zur Vertretung ihrer Kinder im Verfassungsbeschwerdeverfahren befugt ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen aus §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG, wenn der Vermerk über die durch das Familiengericht durchgeführte Kindesanhörung, auf die das Gericht in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen hat, nicht beigefügt ist. Im Übrigen fehlt es an der gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen.

(red. LS)

BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschl. v. 31.12.2019 – 1 BvR 2852/19 (OLG Jena, AG Jena)

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