1. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt. (Rn 27) (Rn 32)

2. Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14, BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887) (Rn 17)

BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19 (OLG Hamm, AG Dortmund)

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