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FF 03/2021, Praxisprobleme bei der Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB

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Einführung

Im Jahr 2019 haben die Jugendämter in Deutschland bei rund 55.500 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Dies waren 10 % mehr als im Vorjahr.[2]

Die Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB stellen die Familiengerichte und die übrigen professionell Beteiligten vor erhebliche Herausforderungen. Aufgrund der hohen verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen sind die Verfahren und Entscheidungen in diesem Bereich besonders fehleranfällig. Für eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit hat der "Missbrauchsfall von Staufen" gesorgt.[3] Dort kam es zu erheblichen Fehlern seitens der Familiengerichte. Die Lehre, die daraus gezogen werden muss, ist, dass es unabdingbar ist, in Kindschaftssachen die verfahrensrechtlichen Vorgaben einzuhalten (Bestellung Verfahrensbeistand, persönliche Anhörung des Kindes). Auch ist es dringend geboten, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, sowie bei der Erteilung von gerichtlichen Verboten und Geboten auch für deren Kontrolle zu sorgen.[4]

Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, weder zu früh noch zu spät Maßnahmen zum Schutz des Kindes einzuleiten.[5] Dies betrifft insbesondere Vernachlässigungsfälle. Auf der einen Seite hat das Kind keinen Anspruch darauf, unter bestmöglichen Lebensumständen aufzuwachsen.[6] Auf der anderen Seite müssen Kindeswohlgefährdungen bzw. Kindeswohlschädigungen aufgrund der zum Teil dramatischen Auswirkungen auf das Kind unbedingt vermieden werden.

[2] Https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/08/PD20_328_225.html.
[3] Vgl. Heilmann, FamRZ 2018, 1797 m.w.N.
[4] Heilmann, FamRZ 2018, 1797, 1799.
[5] MüKo-BGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB, § 1666 Rn 156.
[6] BVerfG FamRZ 2017, 1577; BVerfG FamRZ 2014, 907 Rn 18; OLG Brandenburg NJW-RR 2018, 584.

I. Der Gefahrbegriff bei der Kindeswohlgefährdung

1. Allgemeine Grundsätze

Ein besonderes Augenmerk muss auf der...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Kindeswohlgefährdung. Gegenwärtige Gefahr. Erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes. Hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Geringere Anforderungen je schwerer der drohende ...

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