Die Verfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB stellen hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an eine korrekte Entscheidung sind hoch. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Entscheidungen in diesem Bereich einer intensiven verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.[204]
Der in Verfahren nach § 1666, 1666a BGB tätige Anwalt sollte darauf hinwirken, die eigene Mandantschaft zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu bewegen, da eine solche häufig einen Sorgerechtsentzug entbehrlich macht.[205] Bei vom Jugendamt angebotenen und empfohlenen Maßnahmen sollte versucht werden, die Mandantschaft zur Mitwirkung an diesen Maßnahmen zu motivieren. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens muss frühzeitig auf die Einhaltung der strengen Anforderungen an einen Sorgerechtsentzug hingewirkt werden. Bei etwaigen Beweisbeschlüssen sollte auf die richtige Fragestellung geachtet werden.[206] Mildere Maßnahmen (Jugendhilfemaßnahmen bzw. die Möglichkeit einer Verbleibensanordnung) sollten offensiv in das Verfahren eingebracht werden. Wird den Maßstäben an einen Sorgerechtsentzug in erheblichem Umfang nicht Genüge getan, empfiehlt es sich, Beschwerde einzulegen.
Autor: Dr. Alexander Splitt, Richter am Oberlandesgericht, Schleswig
FF 3/2021, S. 92 - 104
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