BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – XII ZB 410/20
a) Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 23.7.2014 – XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629).
b) Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472).
OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2020 – 10 WF 168/20
1. Einigen sich die Beteiligten in einem Verfahren über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehend auf die Veräußerung der gemeinsamen Immobilie, richtet sich der Gegenstandswert im Verfahren nicht nach dem geschätzten Verkaufswert des Objekts, sondern danach, worüber zwischen den Beteiligten eine Streitigkeit oder eine Ungewissheit im Verfahren bestand, die mit der Einigung beendet wurde.
2. Jedenfalls in Fällen, in denen ein offenkundig falscher, aber inzwischen bestandskräftiger Wertfestsetzungsbeschluss vorliegt, ist die Staatskasse ausnahmsweise nicht dazu verpflichtet, eine aus diesem Grund deutlich überhöhte Wahlanwaltsvergütung nach § 50 Abs. 1 RVG mittels einer nachträglichen Zahlungsanordnung nach § 120a Abs. 1 ZPO zulasten des Beteiligten durchzusetzen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.2020 – 3 WF 50/20
1. Aufgrund einer Billigkeitsabwägung nach § 81 FamFG ergangene Kostenentscheidungen unterliegen im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Dieses hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.
2. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es wegen der gemeinsamen elterlichen Verantwortung für das Kindeswohl regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, wenn auf Seiten keines Elternteils ein überwiegender Beitrag zur Verfahrensveranlassung festzustellen ist.
OLG Bremen, Beschl. v. 25.11.2020 – 4 WF 65/20
1. Bei der im Rahmen eines Prozess-/Verfahrenskostenhilfeverfahrens vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller von seinem Ehepartner gem. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB einen Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss verlangen kann, ist dessen Leistungsfähigkeit nicht gem. § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
2. Der auf Leistung eines Prozess-/Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommene Ehepartner kann sich auf den eheangemessenen Selbstbehalt berufen.