Beispielsfall 1: M und F sind noch nach dem alten Recht geschieden worden. Ihre Ehezeit hat vom 1.11.1981 bis zum 31.1.2001 gedauert. Der seinerzeit durchgeführte VA ist durch Totalrevision gem. § 51 VersAusglG mit Wirkung zum 1.4.2019 abgeändert worden.
M hatte danach folgendes Anrecht:
Anrechtsart |
Ehezeitanteil |
Ausgleichswert |
Beamtenversorgung |
Mtl. 1.764,38 DM |
882,19 DM |
Die F hat ein gesetzliches Anrecht:
Anrechtsart |
Ehezeitanteil |
Ausgleichswert |
GRV: |
10,5372 EP |
5,2686 EP |
Das Beamtenanrecht des M ist für F extern in die gesetzliche Rentenversicherung geteilt worden (§ 16 VersAusglG), und zwar mit einem Betrag von 882,19 DM; bezogen auf den 31.1.2001. F hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung; sie hat durch interne Teilung 5,2686 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung an M abgegeben. M schuldet der F Unterhalt. Das waren zunächst monatlich 795 EUR. Seit April 2018 ist der Betrag durch Vereinbarung auf 600 EUR monatlich abgesenkt worden. Im August 2019 geht M vorzeitig in den Ruhestand. Die Kürzung seiner Pension durch den VA beträgt zunächst 630 EUR, seit Januar 2020 monatlich 649 EUR. Im Dezember 2019 erreicht M die Altersgrenze für das übertragene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und bezieht hieraus monatlich 174 EUR. Die F arbeitet noch und erhält bereinigt 1.202,48 EUR. M beantragt die Aussetzung der Kürzung durch den VA. Das Familiengericht stellt fest, dass die Beamtenversorgung des M ungekürzt bei brutto 3.402,11 EUR, netto bei 2.355,89 EUR liegt. Der rechnerische Unterhaltsanspruch der F betrage (2.355,89 – 1.202,48 EUR)/2 = 576,71 EUR. Weil die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte zum Ehezeitende (1/2001) aber nur 320 EUR betragen habe, beschränkt das Familiengericht die Aussetzung der Kürzung auf 320 EUR. Richtig?
Beispielsfall 2: Die Ehezeit von M und F hat vom 1.9.1973 bis zum 31.3.2016 gedauert. M hat folgende Anrechte:
Anrechtsart |
Ehezeitanteil |
Ausgleichswert |
Berufsständische Versorgung |
Mtl. 2.919,65 EUR |
1.459,83 EUR |
GRV: |
5,7944 EP |
2,8972 EP |
Zusatzversorgung: |
360,37 VP |
180,19 VP |
Bei F besteht nur ein Anrecht:
GRV: |
10,9137 EP |
5,4569 EP |
M befindet sich bereits im Ruhestand. Die F bezieht Leistungen der Pflegeversicherung. Im Scheidungsverbund wird der Unterhaltsanspruch der F wegen Krankheit durch Vergleich auf monatlich 1.400 EUR festgesetzt. M stellt schon im Scheidungsverbund den Antrag auf Aussetzung der Kürzung durch den VA. Das Familiengericht setzt die Kürzung in der berufsständischen Versorgung in voller Höhe von 1.459,83 EUR aus. Das findet der Versorgungsträger zu hoch. Ist die Entscheidung richtig?