1. Anwendbares Verfahrensrecht
Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das es keinen Verweis in die ZPO gibt. Danach gilt unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz. Antragsberechtigt sind beide Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Eine Bindung an gestellte Anträge besteht nicht; der Antrag auf Aussetzung der Kürzung muss auch nicht beziffert werden. Zur Prüfung der §§ 1578b, 1579 BGB s.o. II. 6. a).
Antragsgegner ist der Versorgungsträger, der nicht antragstellende Ehegatte ist Beteiligter. Das hat Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit (§ 218 Nr. 3 FamFG, wenn nicht zumindest ein Ehegatte noch am letzten gemeinsamen Aufenthaltsort lebt, § 218 Nr. 2 FamFG).
Es besteht kein Anwaltszwang, da das Verfahren nach den §§ 33 f. VersAusglG weder eine Folgesache noch eine selbstständige Familienstreitsache ist (§ 114 Abs. 1 FamFG).
2. Antragswirkung nur für die Zukunft
Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Aussetzung der Kürzung nur für die Zukunft gilt, und zwar für den Monatsersten nach Antragseingang bei Gericht (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Das erklärt, warum teilweise versucht wird, den Antrag auf Aussetzung der Kürzung schon im Scheidungsverbund zu stellen. Ob das zulässig ist, ist umstritten, muss nach zutreffender Ansicht aber schon daran scheitern, dass die Aussetzung nach den §§ 33 f. VersAusglG einen rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich voraussetzt.
3. Verhältnis zum Unterhaltsverfahren
Zum Unterhaltsverfahren, das ggf. parallel geführt wird, ist das Verfahren nach den §§ 33 f. VersAusglG zwangsläufig vorgreiflich, wenn auch nur im Hinblick auf die Höhe der Aussetzung, weil der gesetzliche Unterhaltsanspruch erst berechnet werden kann, wenn über die Höhe der Aussetzung rechtskräftig entschieden ist. Finden beide Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten statt, kann nach zutreffender Ansicht nur das Familiengericht, bei dem das Aussetzungsverfahren anhängig ist, dieses nach § 4 FamFG an das für den Unterhalt zuständige Familiengericht abgeben, hingegen nicht umgekehrt, weil § 4 FamFG auf das Unterhaltsverfahren wegen § 113 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar ist.
4. Tenor
Grundsätzlich lautet der Tenor, dass die Kürzung der betroffenen Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in der zuvor berechneten und bestimmten Höhe ausgesetzt wird. Bei einer gestaffelten Unterhaltsvereinbarung kann auch gestaffelt zu tenorieren sein. In der Praxis hat sich für mehrjährige Unterhaltsverhältnisse ein Bedürfnis nach einem dynamischen Tenor erwiesen.
Beispielsfall 3: Das Anrecht des M bei der DRV Bund ist im VA im Dezember 2019 um 25 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung gekürzt worden. Von F hat er im Gegenzug 5 Entgeltpunkte erhalten. Brutto sinkt seine Rente per Saldo daher um 20 × 33,05 EUR = 661 EUR. Ab Juli 2020 steigt der Betrag wegen der Rentenanpassung auf 20 × 34,19 EUR = 683,80 EUR. Er verfügt ohne den VA über eine Rente von brutto 2.600 EUR. F, die selbst aus zumutbarer Vollbeschäftigung bereinigt 1.200 EUR erzielt, hätte gegen M ohne die Kürzung einen fiktiven Unterhaltsanspruch in Höhe von (2.600 EUR – 1.200 EUR = 1.400 EUR/2 =) 700 EUR. Bis zu dieser Höhe kann die Kürzung durch den VA also ausgesetzt werden, maximal allerdings in Höhe von zunächst 661 EUR und ab Juli 2020 dann in Höhe von 683,80 EUR.
Wenn das Anpassungsverfahren im Juli 2020 noch läuft, kann die Aussetzung auch hier gestaffelt gekürzt werden. Spätestens im Jahr 2022 (nach "Nullrunde" im Jahr 2021) stellt sich dann allerdings die Frage, ob die Wesentlichkeitsschwelle für eine erneute Anpassung erfüllt ist. Es liegt auf der Hand, dass ein dynamischer Tenor nicht nur diese Frage, sondern auch ein weiteres Anpassungsverfahren überflüssig macht. Das OLG Frankfurt hat für die wichtigste Fallgruppe, die Anrechte in der DRV, einen solchen dynamischen Tenor als Produkt der ausgeglichenen Engeltpunkte, des Zugangsfaktors, Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts, höchstens aber in Höhe des ohne Kürzung geschuldeten Unterhalts gebildet. Diesen, zuvor umstrittenen Tenor, hat der BGH in einer jüngeren Entscheidung gebilligt.
5. Verfahrenswert
Der Wert des Verfahrens berechnet sich nach einer klarstellenden Entsc...