a) Grundsätze

Wie oben unter Ziffer II. dargestellt, sind Erscheinungsformen der Depression vielfältig; die Auswahl der geeigneten Behandlung ist schwierig und gehört in die Hand von Fachleuten. In den meisten Fällen wird sich die Frage, ob eine behandlungsbedürftige Depression mit Krankheitswert vorliegt oder nicht, ohne Einschaltung eines qualifizierten Sachverständigen nicht klären lassen. Bei dessen Auswahl sollte das Gericht sorgfältig vorgehen und klären, ob hinreichende Sachkunde für den psychischen Bereich vorliegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wegen der Möglichkeit zur Simulation besondere Wachsamkeit von Seiten des Gerichts wie des Sachverständigen geboten ist.[76]

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht gut beraten, bei der Auswahl des Sachverständigen auf hinreichende Qualität auf dem Gebiet der psychischen Erkrankungen zu achten. Ein erfahrener Psychologe oder ein Neurologe und Psychiater wird eher als ein "einfacher" Arbeitsmediziner in der Lage sein festzustellen, welcher Art die angegebene Depression ist, wie sie sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt und welche Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind.

[76] Dose in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 792; MüKo-BGB/Maurer, § 1572 Rn 19.

b) Einschaltung von Hilfspersonen

Der Sachverständige wird ausschließlich vom Gericht bestimmt und beauftragt (§ 407a Abs. 3 ZPO). Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 3 S. 2 ZPO). Auf einen anderen übertragen darf der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag nicht, selbst wenn er sich zur Erstattung des Gutachtens in angemessener Zeit außerstande sieht.[77]

Die Hinzuziehung von Gehilfen durch den Sachverständigen ist dagegen zulässig, solange sie die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für sein Gutachten nicht in Frage stellt. Somit ist dahin zu unterscheiden, dass

Gehilfen lediglich für unterstützende Dienste (nach Weisung und unter Aufsicht des Sachverständigen) herangezogen werden können,
während die wissenschaftliche Auswertung dieser Arbeitsergebnisse beim Sachverständigen bleiben muss.[78]

Der Sachverständige muss seine uneingeschränkte persönliche Verantwortung für das Gutachten durch seine Unterschrift mit dem sinngemäßen Zusatz erklären, er habe die Arbeit seines qualifizierten Mitarbeiters selbst nachvollzogen und sich zu eigen gemacht, er sei aufgrund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden.[79]

Die Gesamtverantwortung des Sachverständigen muss gewährleistet bleiben.[80]

Zulässige Delegierung liegt z.B. vor bei einzelnen Laboruntersuchungen oder der Durchführung einer körperlichen Untersuchung.[81]

Unzulässig ist die Hinzuziehung, wenn der beauftragte Sachverständige ein Gutachten des Beigezogenen nur mit "einverstanden" abzeichnet.[82] Korrekt ist dagegen die Angabe "einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung".[83]

[77] Zöller/Greger, § 407a ZPO Rn 2.
[78] BGH NJW 1985, 1400; VersR 1972, 927.
[79] BSG BeckRS 2021, 16833; LG Koblenz r +s 1993, 280 (Delegierung durch Klinikchef).
[80] OLG Köln BeckRS 2014, 525 = MDR 2014, 745 (Ls.).
[81] Zöller/Greger, § 407a ZPO Rn 2a.
[82] BVerwG NJW 1984, 2645.
[83] BGH VersR 1972, 927, 929.

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