Der Schuldner kann Auskunft über Umfang und Dauer der Krankheit verlangen. Sie ist in regelmäßigen Abständen zu erteilen, insbesondere in Fällen, in denen sich der Gesundheitszustand des Berechtigten so verbessert hat, dass er wieder (teilweise oder voll) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.[45]

Das entspricht letztlich der Sphärentheorie, wie sie sich beim Ausbildungsunterhalt in Form der Verpflichtung des unterhaltsbedürftigen Kindes zur (auch ungefragten) Informationserteilung zeigt.[46]

[45] OLG Schleswig FamRZ 1982, 1018 = LSK 1982,430037 (Ls.).
[46] OLG Hamm FamRZ 1995, 1007.

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