Aus rein verfahrensrechtlichen Gründen lehnte das BVerfG[7] es ab, eine Eilanordnung auf sofortige Rückführung der 11 und 7 Jahre alten Kinder in den elterlichen Haushalt zu erlassen. Den Eltern war durch einstweilige Anordnung und Hauptentscheidung vom 8.3.2021 das Sorgerecht entzogen worden; zugleich wurden sie zur Herausgabe der Kinder an das zum Vormund bestimmte Jugendamt verpflichtet. Die Herausgabeverpflichtung wurde zwei Tage später vollstreckt.

Die begehrte verfassungsrechtliche Eilregelung könne mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. Erschöpfung des Rechtsweges nicht ergehen: Die Eilregelung sei außer Kraft getreten, § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG, da mit Bekanntgabe der Hauptsacheentscheidung diese wirksam geworden sei, § 40 FamFG. Mit der Vollstreckung der Herausgabeverpflichtung sei das Rechtsschutzbedürfnis durch Erledigung entfallen. Ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründe regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Gegen die Hauptsacheentscheidung sei noch die Beschwerde möglich, der Rechtsweg mithin nicht erschöpft.

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