Das Jugendamt kann als Amtsvormund ein Kind im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten.[23] Ein nicht selbst verfahrensfähiger Beteiligter werde durch den gesetzlichen Vertreter vertreten, wenn nicht nach der Beurteilung durch das BVerfG letzterer infolge eines Interessenkonflikts an der Vertretung gehindert sei. Ein solcher liege im konkreten Fall nicht vor.[24] Das Adoptionsverfahren werde nicht fortgeführt. Erkennbar orientiere das Jugendamt sein Vorgehen allein an einer von ihm gesehenen Gefährdung des Kindeswohls durch die Pflegemutter. Die in einem Parallelverfahren laut Vorbringen der Pflegemutter getätigte Äußerung des Kindes, es wolle bei ihr leben, begründe ebenfalls keinen Interessenkonflikt, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, die Bewertung des Vormunds könne von anderen, vom Kindeswohl unabhängigen Interessen zumindest teilweise beeinflusst worden sein.

[23] BVerfG, Beschl. v. 12.2.2021 – 1 BvR 1780/20 = FF 2021, 303 mit Anm. Clausius; siehe oben II. 1.
[24] Siehe auch bereits BVerfG, Beschl. v. 24.8.2020 – 1 BvR 1780/20 = FF 2020, 465 (Ls) und Keuter, FF 2021, 142, 145.

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