Auch wenn ein OLG letztinstanzlich entscheidet, kann es laut BVerfG[8] bei einem Eingriff in das Elternrecht durch Auflagen nicht o. w. auf eine Begründung verzichten. 2014 hatte das Familiengericht den Eltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für 2 ihrer 3 Kinder entzogen; die Kinder wurden fremduntergebracht. Im Anschluss an einen Ferienumgang blieben 2019 die Kinder, die bereits den Wunsch nach einem Wechsel zum Vater geäußert hatten, gegen den Willen der Ergänzungspflegerin beim inzwischen von der Mutter getrenntlebenden Vater, wo sie seither leben. Im Dezember 2019 übertrug das OLG die entzogenen Teile der elterlichen Sorge auf den Vater zurück, gab diesem aber zugleich auf, ein Kind unverzüglich psychiatrisch untersuchen und ggfs. behandeln zu lassen sowie dem zuständigen Jugendamt im Abstand von vier Monaten Berichte des behandelnden Arztes sowie Informationen über den aktuellen Entwicklungsstand aller Kinder, insbesondere in schulischer, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht, schriftlich zukommen zu lassen. Von einer Begründung sah das OLG unter Berufung auf § 38 Abs. 4 Satz 2 FamFG ab.

Hinsichtlich der getroffenen Auflagen verwies das BVerfG die angefochtene Entscheidung zur erneuten Verhandlung zurück. Wegen des Verzichts auf Entscheidungsgründe lasse sich weder erkennen, ob die für Maßnahmen nach § 1666 BGB fachrechtlich erforderliche Kindeswohlgefährdung im Ausgangsverfahren vorlag, noch, ob die dem Vater auferlegten Maßnahmen verhältnismäßig seien. Trotz bestehender Anhaltspunkte für die Kindeswohlgefährdung habe der mit der Nachbegutachtung beauftragte Sachverständige z.B. eine solche für das ältere der beiden Kinder verneint, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Vater auch über dieses berichten solle. Auch erstrecke sich die Auflage auf das jüngste der drei Kinder, obwohl für dieses nie eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Auflage einer psychiatrischen Untersuchung. Gerichtliche Auflagen seien nicht erforderlich, wenn ein Elternteil alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornehme oder vorzunehmen bereit sei; der Vater habe im Anhörungstermin aber bereits sein ausdrückliches Einverständnis mit dieser Untersuchung und Behandlung erklärt.

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