Das BVerfG[26] hat offengelassen, ob der Rechtsweg als erschöpft angesehen werden kann, wenn ein Kind als Verfassungsbeschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht selbst Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt hat, sondern nur an dem Beschwerdeverfahren beteiligt war. Der Zweck der vorherigen Ausschöpfung des Rechtsweges, die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Gerichte ordnungsgemäß zuvor zu prüfen und ihr ggfs. abzuhelfen, könnte nämlich deshalb erfüllt sein, weil das OLG die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung ohnehin von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen zu prüfen hatte.[27]

[26] BVerfG, Beschl. v. 14.9.2021 – 1 BvR 1525/21 Rn 45, juris.
[27] BVerfG, Beschl. v. 14.9.2021 – 1 BvR 1525/21 Rn 46, juris.

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