1. Auflage der Abwesenheit des neuen Partners bei Ausübung von Umgangskontakten
Das BVerfG bestätigt eine Entscheidung des OLG Hamm, mit welcher dieses der umgangsberechtigten Mutter aufgegeben hatte, den Umgang mit ihren beim Vater lebenden Töchtern nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemannes auszuüben. Letzterer war 2013 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen nach einem Geständnis durch Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden. Auch wenn er nunmehr die Begehung der Taten bestreite und sein Therapeut keine Anhaltspunkte für pädophile Neigungen sehe, könnten diese wegen fehlender Offenheit des Ehemannes nach den Ausführungen der Sachverständigen im parallel geführten Sorgerechtsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Die Mutter sei nicht imstande, die Töchter vor etwaigen Übergriffen ihres Mannes zu schützen.
Die Auflage sei selbst dann zulässig, wenn man sie als eine nur nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB mögliche wesentliche Umgangsbeschränkung ansehe, da sie erforderlich sei, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung der Kinder abzuwenden. Zutreffend habe das OLG sowohl die vom Ehemann ausgehenden eingeräumten grenzüberschreitenden Verhaltensweisen gegenüber Minderjährigen in seine Beurteilung einbezogen wie den Umstand, dass die Mutter und ihr Ehemann in Kenntnis der Vorwürfe gegen diesen selbst Situationen herbeigeführt hätten, die mit ernsthaften Gefährdungen für das Wohl der beiden Töchter verbunden sein könnten (gemeinsame Saunabesuche mit den Töchtern, das gemeinsame unbekleidete Im-Bett-Liegen mit diesen und die zeitweilige Durchführung der Umgangskontakte in einem Wohnwagen auf dem Campingplatz eines FKK-Clubs). Aus diesen von der Mutter mit getragenen Verhaltensweisen habe das OLG auch den Schluss ziehen können, dass die Mutter nicht zu einer selbstständigen Gefahrabwehr in der Lage sei.
2. Hinreichende Bestimmung der Ausgestaltung
Trotz Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen äußert das BVerfG materielle Bedenken an der angeordneten Umgangsregelung. Diese enthalte weder den Ort noch den genauen Zeitpunkt des Umgangs noch regele sie hinreichend bestimmt, welche Jugendhilfeeinrichtung und welche Fachpersonen den Umgang begleiten sollten. Die Befristung des Ausschlusses des Umgangs des Vaters mit seiner Tochter bis zum Abschluss des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfes sexuellen Missbrauches könnte unverhältnismäßig sein, weil kein nach dem Kalender bestimmbares Ereignis zur Beendigung des Umgangsausschlusses gewählt werde, sondern ein Ereignis, dessen Eintrittszeitpunkt nicht absehbar sei. Wegen der ungewissen Dauer der Ermittlungen dauere der Umgangsausschluss möglicherweise für eine sehr lange Zeit.