Liegt eine Gerichtsentscheidung vor, ist eine Anerkennung der Elternschaftszuordnung, wie sie in der Gerichtsentscheidung Niederschlag gefunden hat, relativ unproblematisch nach § 108 FamFG möglich.[46] Dabei gilt der Grundsatz der Inzidenzanerkennung, d.h. die Elternschaft muss nicht in einem separaten Verfahren etabliert werden, sondern ein Gericht kann diese auch innerhalb eines anderen Gerichtsverfahrens prüfen und bejahen. § 109 FamFG sieht einen Ausnahmekatalog von Anerkennungsversagungsgründen vor, es findet aber keine inhaltliche Kontrolle der ausländischen Entscheidung statt. Eine ausländische Entscheidung liegt wiederum vor, wenn entweder eine Entscheidung eines Gerichts vorliegt oder eine funktional vergleichbare Entscheidung. Letztere liegt wiederum dann vor, wenn eine ausländische staatliche Stelle eine endgültige Entscheidung getroffen hat, die für die Elternschaftszuordnung konstitutiv ist und in Rechtskraft oder ein vergleichbares Institut erwachsen kann.[47] Die Stelle muss mit staatlicher Autorität ausgestattet sein und die Entscheidung aufgrund eines förmlichen, beiden Parteien im Grundsatz ein Minimum an Verfahrensgrundrechten gewährenden Verfahrens treffen.[48]

Weiterhin muss das ausländische Gericht nach deutschem Verständnis zuständig sein.[49] Diese Voraussetzung lässt sich aber nach § 100 FamFG relativ unproblematisch verwirklichen, da ein weiter Katalog an Zuständigkeitsalternativen besteht. Eine Zuständigkeit ist zu bejahen, wenn entweder das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, die Staatsangehörigkeit des Gerichtsstaats oder den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat haben. Zum Beispiel im Fall der Leihmutterschaft liegt regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit der Leihmutter des Gerichtsstaats vor, was nach Ansicht des BGH ausreicht, um die spiegelbildliche Zuständigkeit zu bejahen.[50] Neben verfahrensrechtlichen Versagungsgründen (§ 109 Abs. 1 Nr. 2, 3 FamFG) darf die Anerkennung der Elternschaft schließlich nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) unvereinbar sein (§ 109 Nr. 4 FamFG). Bei der ordre public-Kontrolle findet üblicherweise die wesentliche Diskussion statt, sollte es um die Anerkennung einer Elternschaftszuordnung gehen, die das deutsche Recht so nicht kennt.

[46] Grundlegend BGH IPRax 2015, 261; zur Entscheidung siehe auch Gössl, Cuadernos de Derecho Transnacional 7, 2015, 448.
[48] Vgl. etwa Geimer, Geimer 2020, 2020, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Rn 2851.
[49] Spiegelbildliche Zuständigkeit, § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
[50] Vgl. BGH IPRax 2015, 261, 262.

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