Wenden wir uns nun anderen Rechtsordnungen in Europa zu. Die Ausgangspunkte sind regelmäßig ähnlich denen des deutschen Rechts.
a) Allgemeine Regelungen zur Mutterschaft
Typischerweise ist die Geburtsmutter automatisch die rechtliche Mutter eines Kindes. Einige Rechtsordnungen sehen hiervon aber Ausnahmen vor. Zum einen kennen einige Rechtsordnungen das Institut der Mutterschaftsanerkennung, zum anderen das der "anonymen Geburt", die dazu führt, dass ein Kind gegebenenfalls weder eine rechtliche Mutter noch einen rechtlichen Vater hat. Schließlich kennen einige Rechtsordnungen das Institut der possession d'état, wonach eine Art gutgläubiger Erwerb einer Elternschaftsstellung möglich ist.
b) Allgemeine Regelungen zur Vaterschaft
Auch bezüglich der Vaterschaft gelten typischerweise ähnliche Ausgangspunkte: Der Ehemann der Geburtsmutter ist regelmäßig der Vater. Unterschiede können sich in Fällen ergeben, in denen die Eltern getrennt leben oder geschieden sind bzw. welcher Zeitraum zwischen Geburt und Getrenntleben und Scheidung liegen muss, damit die Vaterschaft bei Geburt kraft ihr nicht mehr automatisch greift. Regelmäßig ist eine Anfechtung der Vaterschaft bei nicht-genetischer Abstammung möglich, die Fristen unterscheiden sich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung. Ist die Mutter nicht verheiratet, kann die Vaterschaft regelmäßig durch Anerkennung etabliert werden. Unterschiede können sich hier primär dann ergeben, wenn die Mutter mit der Anerkennung nicht einverstanden ist. Bei der Frage, ob die Mutter der Anerkennung zustimmen muss, weichen die Rechtsordnungen teilweise voneinander ab. Weiterhin sehen die europäischen Rechtsordnungen typischerweise eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung vor. Eine bereits bestehende Vaterschaft muss typischerweise durch Anfechtung beseitigt werden und auch hier schwanken die Rechtsordnungen bezüglich möglicher Anfechtungsfristen. Eine weitere Ausnahme sieht Frankreich auch hier mit der possession d'état vor, die auch zu einer Etablierung einer Vaterschaftsstellung führen kann.
c) Besonderheit Leihmutterschaft
Einen erheblichen Unterschied gibt es bei der Frage, ob die Durchführung einer altruistischen Leihmutterschaft zulässig ist und auch durch das Familienrecht durch besondere Abstammungsregeln gebilligt wird. Einigkeit herrscht insoweit, dass die kommerzielle Leihmutterschaft in der gesamten EU verboten ist.
Im englischen/walisischen Recht ist die Durchführung einer altruistischen Leihmutterschaft grundsätzlich legal. Die Geburtsmutter bleibt zunächst rechtliche Mutter. Eine Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern erfolgt auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss (parental order) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, wenn das Kind von mindestens einem Wunschelternteil genetisch abstammt und bei den Wunscheltern lebt. Es ist auch eine parental order für eine Einzelperson möglich. Bei der Erteilung der parental order muss das Gericht der Überzeugung sein, dass die Leihmutter und jeder andere rechtliche Elternteil der parental order freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände und Rechtslage zugestimmt hat und dass die Leihmutter weder für ihre Zustimmung noch die Herausgabe des Kindes eine Gegenleistung erhalten hat. Allein eine angemessene Aufwandsentschädigung (expenses reasonably incurred) kann zulässig sein, wenn sie vom Gericht genehmigt wird. In der Praxis lassen die Gerichte allerdings selten die rechtliche Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern an der Höhe der Aufwandsentschädigung oder einer Fristversäumnis scheitern.
Auch in Griechenland ist die Durchführung einer altruistischen Leihmutterschaft zumindest für verschiedengeschlechtliche Paare zulässig. Allerdings muss das Verfahren hierzu vor Geburt durch ein Gericht genehmigt werden. Konsequenz dieser gerichtlichen Genehmigung ist, dass die Geburtsmutterregel nicht greift, sondern eine Vermutung greift, dass die in der Leihmutterschaftsvereinbarung genannte Person die rechtliche Mutter ist. In Konsequenz sind die Wunscheltern die rechtlichen Eltern. Die Leihmutter hat die Möglichkeit, die Mutterschaft der Wunschmutter mit ex tunc-Wirkung anzufechten, wenn sie selbst genetisch mit dem Kind verwandt ist.
Portugal ist das jüngste der europäischen Länder, das die familienrechtlichen Folgen einer in Portuga...