Unklar ist, ob eine Reform von Art. 19 EGBGB sinnvoll ist, sollte parallel das entsprechende Kollisionsrecht auf EU-Ebene harmonisiert werden. Verallgemeinert man allerdings die EuGH-Rechtsprechung zum Internationalen Scheidungsrecht (Rom III-VO) für das gesamte EU-IPR, spricht viel dafür, dass der neue Rechtsakt nicht unmittelbar für die kollisionsrechtliche Anerkennung einer Elternschaft, die in einem Drittstaat begründet wurde, verwendet werden kann.[92] Nach dieser Rechtsprechung kann die Rom III-VO gerade nicht für eine kollisionsrechtliche Anwendung solcher Ehescheidungen verwendet werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat daher im Abstammungsrecht die Möglichkeit, einen reformierten Art. 19 EGBGB für diese Fälle zu verwenden oder – wie im internationalen Scheidungsrecht – die Regelungen der möglicherweise dann geltenden EU-Verordnung für weitgehend entsprechend anwendbar zu erklären (vgl. Art. 17 EGBGB für die Rom III-VO). Dies empfiehlt sich aber gerade nach dem jetzigen Stand des Vorschlags nicht, da die Kollisionsnorm die Probleme, die Art. 19 Abs. 1 EGBGB bereitet, nicht beseitigt. Es ist stattdessen empfehlenswert, hier dennoch eine eigene Regelung zu entwerfen und möglicherweise in der EU anzuregen, auch die dort diskutierte Kollisionsnorm anders zu konzipieren und etwa eine Anknüpfungsleiter vorzusehen (s.o. III).

[92] Siehe dazu EuGH Sahyouni I, ECLI:EU:C:2016:343 und Sahyouni II, ECLI:EU:C:2017:988. Vgl. hierzu auch Gössl, StAZ 2016, 232, 232.

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