Im Einklang mit anderen kollisionsrechtlichen Rechtsakten haben die Kollisionsnormen universelle Geltung. Kernanknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt der Geburtsperson im Geburtszeitpunkt, sollte dieser nicht feststellbar sein, der Ort der Geburt (Art. 17 (1)). Dieser Anknüpfungspunkt ist insofern kritisch zu betrachten, als er nicht wandelbar ist, obwohl die Elternschaft eine Person das ganze Leben begleitet und daher auch an Veränderungen in diesem Leben teilhaben können sollte. Weiterhin sollte die Person, um die es geht, im Vordergrund stehen, nicht diejenige, die sie zur Welt bringt. Eine solche Anknüpfung an das Personalstatut der Geburtsperson wäre höchstens als Ausweichanknüpfung geeignet, etwa wenn ein neugeborenes Kind noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn es – wie im oben beschriebenen BGH-Fall – noch zu jung ist, um einen eigenen gewöhnlichen Aufenthalt zu etablieren, und sich physisch noch nicht an dem Ort befindet, an dem es sich nach Meinung aller potentiellen Eltern befinden soll (oben III. 1.).

Problematisch ist zudem, dass Abs. 2 eine Alternativanknüpfung nicht unähnlich Art. 19 Abs. 1 EGBGB vorsieht. Begrenzt ist die Norm auf die Fälle, in denen die Grundanknüpfung nur zu einem Elternteil führt, d.h. insbesondere Fälle der Co-Elternschaft nach einem Recht, welches nur verschiedengeschlechtliche Eltern vorsieht. Der politische Wille ist hier eindeutig, doch bringt die Regelung dieselben Probleme mit sich wie auch die deutsche Norm, sollte es zu einer multiplen Elternzuordnung kommen (oben III. 2.). Hier wäre es sinnvoll gewesen, eine Anknüpfungsleiter und eine Ausweichanknüpfung vorzusehen und aus den Problemen der Mitgliedstaaten zu lernen.

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