In einer Reihe von Rechtsordnungen ist inzwischen auch die unmittelbare Co-Mutterschaft bei Geburt eingeführt worden, zum Beispiel in Spanien,[29] Österreich,[30] den Niederlanden[31] und in England/Wales[32].[33] Unterschiede gibt es im Detail, wann eine solche Co-Mutterschaft bejaht wird. In Spanien wird die Ehefrau der Geburtsmutter automatisch Co-Mutter.[34] In Österreich und den Niederlanden wird ebenfalls die Ehefrau oder Partnerin der Geburtsmutter die Co-Mutter, daneben ist bei einer ledigen Geburtsmutter die Etablierung der Co-Mutterschaft durch Anerkennung und gerichtliche Feststellung möglich. Weiterhin muss eine Vereinbarung oder Einwilligung in die künstliche Befruchtung der Geburtsmutter getroffen bzw. entsprechende Maßnahmen auch durchgeführt worden sein.[35] Mitte 2022 erklärte der österreichische Verfassungsgerichtshof die österreichische Regelung insoweit für verfassungswidrig, als dass somit zwischen Kindern unterschieden werde, die aufgrund von medizinisch-assistierter Reproduktionsmaßnahmen und solchen, die auf andere Weise (sog. "Becherspende") gezeugt wurden.[36] Im englischen/walisischen Recht kann die Ehefrau oder Partnerin der Geburtsmutter die Co-Mutter werden, wenn sie der künstlichen Befruchtung der Partnerin zugestimmt hat oder eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.[37]

[29] Art. 7.3 Ley 14/2006, de 26 de mayo, sobre técnicas de reproducción humana asistida i.d.F v. 14.7.2015.
[30] § 144 Abs. 2, 1. HS ABGB.
[31] Art 1:198 lit b BW.
[32] Sec 42 ff. Human Fertilisation and Embryology Act 2008.
[33] Ausführlich z.B. Reuß, Theorie eines Elternschaftsrechts, 2018, 309 ff.
[34] Art. 7.3 Ley 14/2006, de 26 de mayo, sobre técnicas de reproducción humana asistida i.d.F v. 14.7.2015.
[35] § 144 Abs. 2, 1. HS ABGB; Art 1:198 lit b BW.
[36] VfGH, Erkenntnis v. 30.6.2022 – G 230/2021-20.
[37] Sec 42 ff. Human Fertilisation and Embryology Act 2008.

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