Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung und dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung liegt darin, dass bei der Scheidung erworbene Anrechte unabhängig vom Tod des Ausgleichsverpflichteten bestehen bleiben. Dagegen erlöschen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG mit dem Tod eines Ehegatten. Hat ein geschiedener Ehegatte vom anderen oder nach Abtretung (§ 21 Abs. 1 VersAusglG) vom Versorgungsträger monatlich eine schulrechtliche Ausgleichsrente erhalten, erlischt ein solcher Anspruch mit dem Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten. Der Anspruch wird ersetzt durch die Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 bis 26 VersAusglG (auch als verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich beschrieben).
a) Anspruch gegen den Versorgungsträger
Gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG kann der Ausgleichsberechtigte vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, wenn der Ausgleichsverpflichtete stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht.
aa) Voraussetzungen
Noch nicht ausgeglichene Anrechte in diesem Sinn sind Anrechte, die aus Rechtsgründen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VersAusglG) oder wegen entsprechender Vereinbarung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG) oder nach altem Recht dem schulrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten waren. Ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht in diesem Sinne liegt auch vor, wenn das Anrecht bis zum Tod des Ausgleichsverpflichteten schuldrechtlich nach § 20 VersAusglG ausgeglichen wurde. Da der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente mit dem Tod des Ausgleichsverpflichteten endet (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG), wird dieser Anspruch durch den Anspruch nach § 25 VersAusglG ersetzt. Der überlebende Ausgleichsberechtigte muss nicht bereits die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Anspruch genommen haben, um gegen den Versorgungsträger den Anspruch nach § 25 VersAusglG geltend machen zu können.
Die Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann nur verlangt werden, wenn das Anrecht unverfallbar geworden ist. Nicht erforderlich ist, dass der verstorbene Ausgleichspflichtige bereits eine Rente bezogen hat. Der Anspruch besteht aber nur im Umfang der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen Hinterbliebenenversorgung. Denn die ausgleichsberechtigte Person erhält die Hinterbliebenenversorgung, die sie bei Fortbestand der Ehe bekommen hätte (§ 25 Abs. 1 VersAusglG a.E.). Enthält die Versorgungsordnung zulässigerweise eine Klausel, nach der eine Witwenrente bei Wiederverheiratung erlischt, besteht auch kein Anspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach § 25 VersAusglG.
Der Anspruch nach § 25 VersAusglG entspricht in seinem zeitlichen Umfang auch nicht der allgemeinen Hinterbliebenenversorgung. Letztere ist unter Umständen nicht auf eine Versorgung überlebender Ehegatten im Rentenalter beschränkt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG entsteht dagegen erst, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine laufende Versorgung nach § 2 VersAusglG bezieht oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die Voraussetzungen für eine Invaliditätsversorgung erfüllt (§ 25 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 20 Abs. 2 VersAusglG).
Die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen entsprechender Vereinbarung der Ehegatten ganz oder zum Teil vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen war. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn ein Anrecht nicht ausgeglichen wurde, weil es auf eine abschmelzende Leistung gerichtet ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) oder weil der Ausgleich für den berechtigten Ehegatten unwirtschaftlich wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). § 25 Abs. 2 VersAusglG greift ebenfalls, wenn ein inländisches Anrecht vom Ausgleich ausgeschlossen wurde, weil ein Ausgleich dieses Anrechts im Hinblick auf dem Versorgungsausgleich nicht unterliegende Anrechte des anderen Ehegatten bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgers (§ 19 Abs. 3 VersAusglG) unbillig gewesen wäre. Wurde der Ausgleich des inländischen Anrechts des verstorbenen Ehegatten nach § 19 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, entfällt auch die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus diesem Anrecht nach § 25 VersAusglG.