Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach den §§ 9 ff. VersAusglG (Wertausgleich bei der Scheidung), greift § 31 VersAusglG. Solche Konstellationen können auftreten, wenn die Folgesache Versorgungsausgleich nach § 140 Abs. 2 FamFG abgetrennt wurde oder wenn nur gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt wurde. Eine weitere Konstellation ist der Fall, dass die Ehegatten im Ausland rechtskräftig geschieden wurden und der Versorgungsausgleich auf Antrag nach Art. 17 Abs. 4, 17b EGBGB durchzuführen ist.
Der überlebende geschiedene Ehegatte muss in dem Fall seine Ansprüche gegen die Erben geltend machen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Die Erben haben selbst kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Es können keine Anrechte auf einen verstorbenen Ehegatten übertragen werden. Im Ausgangspunkt kann daher nur noch ein Ausgleich von Anrechten zugunsten des überlebenden Ehegatten erfolgen.
1. Besserstellungsverbot
Der überlebende Ehegatte soll nicht seine Anrechte behalten dürfen und gleichzeitig hälftige Anrechte des verstorbenen Ehegatten erhalten. Deswegen sieht § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vor, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich zwischen beiden Ehegatten durchgeführt worden wäre. Ist der im Saldo ausgleichspflichtige Ehegatte überlebender Ehegatte wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Ist der im Saldo ausgleichsberechtigte Ehegatte überlebender Ehegatte, sind Anrechte zu übertragen. Dabei bildet nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG der Halbteilungsgrundsatz die Grenze, d.h. der Kapitalwert der übertragenen Anrechte darf die Hälfte der Differenz der Summen der Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte nicht überschreiten (Bsp.: Summe (korrespondierende) Kapitalwerte Mann 100.000,00 EUR, Summe (korrespondierende) Kapitalwerte Frau 70.000,00 EUR, Übertragung von Anrechten mit einem Gesamtkapitalwert von höchstens 15.000,00 EUR = ½ der Differenz der Summe der Kapitalwerte).
Es ist also eine Saldierung der ausgleichsreifen Anrechte vorzunehmen, für die regelmäßig der (korrespondierende) Kapitalwert der Anrechte heranzuziehen ist. In die zu bildende Gesamtbilanz sind auch geringfügige Anrechte, unwirtschaftliche Anrechte und ausländische Anrechte einzustellen, jeweils ohne Berücksichtigung von Teilungskosten. Verfallbare Anrechte sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Sie sind mit dem Tod endgültig verfallen.
2. Wertkorrektur bei der Gesamtbilanzierung
Ist eine Gesamtbilanz der korrespondierenden Kapitalwerte zu bilden mit verschiedenen Anrechten, die sich in Struktur und Wertentwicklung unterscheiden, kann sich die Frage stellen, ob dies bei der Gesamtbilanzierung durch Anpassung einzelner Kapitalwerte zu berücksichtigen ist. Eine allgemeine Regelung zu einem Vergleich (korrespondierender) Kapitalwerte enthält § 47 Abs. 6 VersAusglG. Danach sind neben den Kapitalwerten und korrespondierenden Kapitalwerten bei einem Vergleich in den dort genannten Fällen weitere Faktoren einzubeziehen, die sich auf die Versorgung auswirken. § 31 VersAusglG ist zwar in § 47 Abs. 6 VersAusglG nicht genannt, der Bundesgerichtshof stuft dies aber als Redaktionsversehen ein, so dass § 47 Abs. 6 VersAusglG im Fall des § 31 VersAusglG grundsätzlich anwendbar ist. Eine Verpflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zusätzlich zu den mitgeteilten (korrespondierenden) Kapitalwerten tatrichterliche Feststellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren einer Versorgung – z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte – der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen, besteht aber nur dann, wenn dem Gericht mit einer entsprechenden Anregung eines Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden.
Zu dieser Frage einer gebotenen Korrektur korrespond...