Geschäftsgrundlage sind nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobene, bei Vertragsschluss aber zutage getretene gemeinsame Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die von einer Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.[32]

In der Regel dürften Eltern bei Zuwendungen an ihr Kind und das Schwiegerkind davon ausgehen, dass die Ehe fortbesteht und infolgedessen ihre Schenkung dem eigenen Kind (auch indirekt) dauerhaft zugutekommt. Scheitert die Ehe des Kindes, ist diese Geschäftsgrundlage entfallen, sodass ein Rückforderungsrecht der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind bestehen kann.[33]

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet noch keinen Rückforderungsanspruch – weitere Voraussetzung ist, dass den Schwiegereltern ein Festhalten an der Zuwendung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann.[34] Neben der Ehedauer sind hierbei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern und der (früheren) Ehegatten, der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung und etwaige weitere mit der Schenkung verbundene Erwartungen der Schwiegereltern beispielsweise hinsichtlich ihrer Versorgung im Alter von Bedeutung.[35] Güterrechtlichen Aspekten hingegen kommt keine Bedeutung zu.[36]

[32] Z.B. BGH FamRZ 2015, 490, 492; BGH FamRZ 2012, 273, 274; BGH FamRZ 2015, 393, 394; OLG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2021 – 13 UF 698/20.
[33] BGH FamRZ 2016, 457, 459; BGH FamRZ 2015, 490, 492; BGH FamRZ 2015, 393, 394; BGH FamRZ 2012, 273, 274; OLG Bremen FamRZ 2016, 504; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 173.
[34] BGH FamRZ 2015, 490, 492; BGH FamRZ 2015, 393, 394; OLG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2023 – 13 UF 698/20; Klein/Marion Klein, Kap. 5 Rn 15.
[35] BGH FamRZ 2015, 490, 492.
[36] BGH FamRZ 2015, 393, 395.

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