Da die Zuwendung an das Schwiegerkind als Schenkung gilt, ist sie gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Schwiegerkindes hinzuzurechnen. Soweit besteht Einigkeit. Schwieriger ist die Frage zu klären, in welcher Höhe diese Schenkung zu berücksichtigen ist, ob also der mögliche spätere Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bereits bei Ermittlung des Anfangsvermögens berücksichtigt werden soll oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hat es sich in seiner Entscheidung vom 3.2.2010 vergleichsweise einfach gemacht, wenn er davon ausgeht, dass sich Schenkungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Zuwendung an das Schwiegerkind in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes einzustellen ist. Hiervon sei in voller Höhe der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in Abzug zu bringen. Dem zu erwartenden Argument, dass zu diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch noch gar nicht bestehe, also systemwidrig eine künftige Verbindlichkeit berücksichtigt werde, wird mit der Argumentation begegnet, regelmäßig bestehe Veranlassung zu Ermittlung des Anfangsvermögens erst im Falle eines Scheiterns der Ehe und dann stehe auch fest, dass ein Rückforderungsrecht der Schwiegereltern bestehen könne. Der Rückforderungsanspruch mindere auch das Endvermögen und hänge so eng mit dem Gegenstand des Anfangsvermögens und der Ehe der Eheleute zusammen, dass eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sei.
Tatsächlich werden mit dieser Argumentation, welche vergleichsweise kritiklos übernommen wurde, grundlegende Prinzipien des Zugewinnausgleichsverfahrens verletzt.
Grundsätzlich gilt – und in der Rechtsprechung sonst auch strikt beachtet, selbst wenn dies im Einzelfall zu kleineren Ungerechtigkeiten führen sollte – das Stichtagsprinzip. Hiernach sind an sich nur Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die am jeweiligen Stichtag bereits existierten. Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern besteht aber zum Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht, da zu diesem Zeitpunkt die Ehe noch nicht gescheitert sein dürfte – sonst hätten die Schwiegereltern wohl eher nicht (auch) ihr Schwiegerkind begünstigt.
Ebenfalls widersprüchlich ist, dass der Rückforderungsanspruch im Anfangs- und Endvermögen jeweils in gleicher Höhe berücksichtigt werden soll. Unterstellt, die Ehe scheitert unmittelbar nach der Zuwendung, bestünde der Rückforderungsanspruch zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe. Scheitert die Ehe hingegen erst beispielsweise zehn Jahre später oder wird erst zehn Jahre nach Trennung ein Scheidungsantrag gestellt, ist der Zweck der Zuwendung wie oben dargelegt i.d.R. ganz oder teilweise erreicht mit der Folge, dass der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht mehr in voller Höhe besteht. Denkbar sind auch Fälle einer besonders langen Trennungszeit, die dazu führen, dass der Rückforderungsanspruch bereits verjährt ist. Dennoch wird der Rückforderungsanspruch in gleicher Höhe im Anfangs- und Endvermögen des Schwiegerkindes berücksichtigt, um der Prämisse des Bundesgerichtshofs, wonach die Schenkung sich auf den Zugewinnausgleich nicht auswirken soll, zu entsprechen.