Kann der Leistungsempfänger nicht eindeutig bestimmt werden – was in der Praxis häufig der Fall sein dürfte – sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art und Zweckbestimmung des Empfängerkontos, Angaben auf dem Überweisungsträger und vorgesehener Verwendungszweck.
a) Konto
Im Falle einer Überweisung kann das Konto, auf welches diese erfolgt ist, einen ersten Anhaltspunkt darstellen. Die Überweisung auf ein Einzelkonto kann dafürsprechen, dass nur der Kontoinhaber bedacht werden sollte – es sei denn, es handelt sich um das Familienkonto, auf welches beide Eheleute zugreifen konnten. Verfügten beide Eheleute über Einzelkonten und gab es zusätzlich ein gemeinschaftlich genutztes Konto, ist die Überweisung auf ein Einzelkonto ein Indiz dafür, dass nur der Kontoinhaber begünstigt werden sollte. Insbesondere aber wenn die Eheleute darüber hinaus kein Gemeinschaftskonto besaßen, lassen sich aus der Überweisung auf ein Einzelkonto eines Kindes kaum Anhaltspunkte für eine Schenkung nur an den Kontoinhaber herleiten.
Bei einem Gemeinschaftskonto spricht zwar der erste Anschein für eine Schenkung an beide Eheleute, da diese als Gesamtgläubiger beide berechtigt sind, dieser Anschein ist aber widerlegbar. Unterhält das eigene Kind zusätzlich ein Einzelkonto, spricht einiges für eine Schenkung an beide Eheleute. Anders könnte es aussehen, wenn es sich bei dem Gemeinschaftskonto um das einzige Konto beider Eheleute gehandelt hat.
Insgesamt wird dem Empfängerkonto eher eine geringe Aussagekraft zugesprochen.
b) Empfänger
Ebenso kann dem genannten Empfänger Bedeutung zukommen. Sind beide Eheleute namentlich genannt, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die Zuwendung für beide gedacht war.
Gerade bei Gemeinschaftskonten wird aber häufig nur ein Kontoinhaber als Empfänger genannt – unabhängig von dem Wunsch, nur einen Ehegatten zu bedenken. Insbesondere, wenn es sich um ein Einzelkonto handelt, für welches der andere Ehegatte lediglich eine Vollmacht hat, welches aber als Familienkonto genutzt wird, wird zwangsläufig der Kontoinhaber als Empfänger einer Überweisung genannt, ohne dass daraus Schlussfolgerungen auf den gewünschten Zuwendungsempfänger gefolgert werden können. Auch die Empfängerangabe darf daher nicht überbewertet werden.
c) Verwendungszweck
Größeres Gewicht wird dem vorgesehenen Verwendungszweck eingeräumt. War das Geld für gemeinsame Anschaffungen – insbesondere für den Erwerb oder Ausbau einer gemeinsamen Immobilie – bestimmt, spricht dies für eine Zuwendung an beide Ehegatten. Werden durch die (Schwieger-)Eltern beispielsweise gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute getilgt, sollen wohl beide Ehegatten begünstigt werden. Selbst wenn die Zuwendung nur auf das Einzelkonto des Schwiegerkindes erfolgte, wird bei einer Zuwendung für den Bau des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses unterstellt, dass die Zuwendung zu gleichen Teilen an beide Eheleute fließen sollte.
d) Zuwendung an Geschwister
Ein mögliches Indiz für eine Begünstigung nur des eigenen Kindes ist beispielsweise, wenn auch dessen Geschwister vergleichbare Zuwendungen erhalten haben.
e) Schenkungssteuer
Ein mögliches Argument für eine Zuwendung nur an das eigene Kind lässt sich aus schenkungssteuerlichen Gesichtspunkten herleiten: Der Schenkungssteuerfreibetrag des eigenen Kindes ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1. EStG mit aktuell 400.000,00 EUR deutlich höher als der des Schwiegerkindes mit 20.000,00 EUR (§ 16 Nr. 5 EStG). Auch die Steuerklasse des eigenen Kindes ist eine bessere als die des Schwiegerkindes (§ 15 Abs. 1 EstG). Steuerlich günstiger ist also grundsätzlich, nur oder zumindest überwiegend (abhängig von der Höhe der Zuwendung) das eigene Kind zu bedenken und nicht auch das Schwiegerkind. Da aber in der Praxis die schenkungssteuerrechtlichen Folgen einer Zuwendung oft nicht bedacht und die Schenkungen dem Finanzamt gegenüber häufig nicht offengelegt werden, können Steue...