Unter Zurückstellung der oben aufgeführten Bedenken soll anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden, wie eine Zugewinnausgleichsberechnung unter Berücksichtigung von Zuwendung und Rückforderungsansprüchen aussieht:
Die Eheleute erhalten – jeweils hälftig – von den Eltern des Ehemannes im August 2012 einen Betrag von 100.000,00 EUR geschenkt als Beitrag zum Erwerb des gemeinsamen Hauses. Der Einfachheit halber wird unterstellt, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung (Januar 2008) weder über Vermögen verfügten noch Schulden hatten.
Die Eheleute trennen sich, im Juli 2022 wird ein Scheidungsantrag des Ehemannes rechtshängig.
Das Endvermögen der Ehefrau beträgt unter Berücksichtigung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Immobilie, aber noch ohne Berücksichtigung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern 300.000,00 EUR. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Immobilie 100.000,00 EUR.
Der Wert der Zuwendung an beide Eheleute im August 2012 beträgt jeweils 50.000,00 EUR. Der besseren Berechenbarkeit zuliebe soll unterstellt werden, indiziert betrage der Wert der Zuwendung 60.000,00 EUR. Das Anfangsvermögen des Ehemannes beträgt also 60.000,00 EUR. Er hat Zugewinn in Höhe von 40.000,00 EUR (100.000,00 EUR abzgl.60.000,00 EUR) erwirtschaftet.
Die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern gegen die Ehefrau wird – ohne auf die dargelegten Probleme der Bemessung einzugehen – für dieses Berechnungsbeispiel auf 50 %, also auf 25.000,00 EUR gegenüber der Schwiegertochter geschätzt. Deren Anfangsvermögen beläuft sich also auf 35.000,00 EUR (indexierter Wert der Schenkung: 60.000,00 EUR abzgl. Rückforderungsanspruch: 25.000,00 EUR), da der Rückforderungsanspruch vom Anfangsvermögen in gleicher Höhe wie im Endvermögen zu berücksichtigen und nicht zu indexieren ist.
Auch im Endvermögen der Ehefrau ist der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern mit 25.000,00 EUR zu berücksichtigen, so dass deren Endvermögen 275.000,00 EUR (300.000,00 EUR abzgl. 25.000,00 EUR) beträgt. Der Zugewinn, den die Ehefrau erzielt hat, beläuft sich auf 240.000,00 EUR (275.000,00 EUR abzgl. 35.000,00 EUR).
Der Ehemann hat Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 100.000,00 EUR (Zugewinn Ehefrau: 240.000,00 EUR abzgl. Zugewinn Ehemann: 40.000,00 EUR = 200.000,00 EUR : 2).
Würde man das Anfangsvermögen – wie an sich systemgerecht – insgesamt indexieren, also auch den Rückforderungsanspruch, betrüge das Anfangsvermögen der Ehefrau lediglich gerundet 30.000,00 EUR (50.000,00 EUR abzgl. 25.000,00 EUR = 25.000,00 EUR, dann Indexierung). Das Endvermögen der Ehefrau bleibt unverändert und ihr Zugewinn beträgt nunmehr 245.000,00 EUR (275.000,00 abzgl. 30.000,00 EUR) und der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes (245.000,00 EUR abzgl. 40.000,00 EUR = 205.000,00 EUR : 2) 102.500,00 EUR. Die nach herrschender Auffassung nicht vorzunehmende Indexierung hat also Auswirkungen auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs.