Ebenso kann dem genannten Empfänger Bedeutung zukommen.[13] Sind beide Eheleute namentlich genannt, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die Zuwendung für beide gedacht war.[14]

Gerade bei Gemeinschaftskonten wird aber häufig nur ein Kontoinhaber als Empfänger genannt – unabhängig von dem Wunsch, nur einen Ehegatten zu bedenken.[15] Insbesondere, wenn es sich um ein Einzelkonto handelt, für welches der andere Ehegatte lediglich eine Vollmacht hat, welches aber als Familienkonto genutzt wird, wird zwangsläufig der Kontoinhaber als Empfänger einer Überweisung genannt, ohne dass daraus Schlussfolgerungen auf den gewünschten Zuwendungsempfänger gefolgert werden können. Auch die Empfängerangabe darf daher nicht überbewertet werden.

[13] OLG Bremen FamRZ 2016, 504, 505.
[14] Koch, FF 2023, 20, 21; Wever, FamRZ 2016, 857, 858.
[15] Koch, FF 2023, 20, 21.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?