Seit Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.10.2010 gelten Zuwendungen der Eltern, die um die Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht mehr als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung. Auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Als Anspruchsgrundlage kommen auch Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB) in Betracht sowie Rückforderungsrechte nach Schenkungsrecht wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder groben Undanks (§ 530 BGB). Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen gegen das eigene Kind können einen groben Undank i.S.d. § 530 BGB begründen – eheliche Untreue aber nur ausnahmsweise, wenn mindestens die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB erfüllt sind.
Zuwendungen der Schwiegereltern können nicht nur in der Übertragung von Vermögenswerten oder der Überweisung von Geld bestehen, auch Arbeitsleistungen können unter Umständen Ansprüche der Schwiegereltern auslösen. Voraussetzung ist, dass diese über bloße Gefälligkeiten deutlich hinausgehen und zu einem messbaren Vermögenszuwachs beim Schwiegerkind führen. Dann erfolgen diese regelmäßig auf der Grundlage eines stillschweigend eingegangenen schuldrechtlichen/familienrechtlichen Vertrages sui generis, der als Kooperationsvertrag bezeichnet wird und dessen Geschäftsgrundlage ebenfalls der Fortbestand der Ehe von Kind und Schwiegerkind ist. Auch hier kommt ein Ausgleichsanspruch im Falle des Scheiterns der Ehe in Betracht zusätzlich begrenzt durch die ersparten Kosten für eine fremde Arbeitskraft.
Unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Rückforderung der Schenkung seitens der Schwiegereltern möglich ist, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags, diesbezüglich wird auf die umfangreich bestehende Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Da aber in wenigen Einzelfällen – hierzu später – die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern im Zugewinnausgleichsverfahren eine Rolle spielen kann, sollen dennoch einige möglicherweise zugewinnausgleichsrelevante Aspekte des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kurz dargestellt werden.
1. Grundlage des Rückforderungsanspruchs
Geschäftsgrundlage sind nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobene, bei Vertragsschluss aber zutage getretene gemeinsame Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die von einer Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.
In der Regel dürften Eltern bei Zuwendungen an ihr Kind und das Schwiegerkind davon ausgehen, dass die Ehe fortbesteht und infolgedessen ihre Schenkung dem eigenen Kind (auch indirekt) dauerhaft zugutekommt. Scheitert die Ehe des Kindes, ist diese Geschäftsgrundlage entfallen, sodass ein Rückforderungsrecht der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind bestehen kann.
Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet noch keinen Rückforderungsanspruch – weitere Voraussetzung ist, dass den Schwiegereltern ein Festhalten an der Zuwendung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Neben der Ehedauer sind hierbei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern und der (früheren) Ehegatten, der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung und etwaige weitere mit der Schenkung verbundene Erwartungen der Schwiegereltern beispielsweise hinsichtlich ihrer Versorgung im Alter von Bedeutung. Güterrechtlichen Aspekten hingegen kommt keine Bedeutung zu.
2. Höhe des Rückforderungsanspruch
Wenn seit Zuwendung eine gewisse Zeit verstrichen ist, der Zweck der Zuwendung also für diese Zeit erfüllt wurde, ist n...