Bei Familiensachen nach § 111 Nr. 2 – Nr. 7 FamFG muss bezüglich der möglichen Prozesshandlungen danach differenziert werden, ob es sich um Antrags- oder Amtsverfahren handelt.
aa) Antragsverfahren
Obschon beide Verfahrensarten vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht werden, können Gerichte in Antragsverfahren nur auf Antrag eines Antragsberechtigten eine Entscheidung treffen. Die Erforderlichkeit eines Verfahrensantrags ist die gesetzlich normierte Ausnahme zu dem Grundsatz, dass eine Familiensache immer von Amts wegen durch das Gericht eingeleitet werden kann. Bezüglich des Antrags ist wiederum der Verfahrensantrag vom Sachantrag zu unterscheiden. Ersterer ist Verfahrens- bzw. Zulässigkeitsvoraussetzung und damit in jedem Stadium des Verfahrens – auch in der Rechtsmittelinstanz – durch das Gericht zu prüfen. Das Gericht muss nach § 28 Abs. 2 FamFG auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken, und bei Fehlern Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Der Verfahrensantrag nach § 23 FamFG entspricht der Klage nach der ZPO. § 23 FamFG regelt nur die Anforderungen an einen Verfahrensantrag, trifft aber keine Aussage über dessen generelle Notwendigkeit. Ob ein Verfahrensantrag notwendig ist, ergibt sich aus materiellem Recht (z.B. §§ 29, 2353 BGB; §§ 1, 2 GewSchG; § 5 Abs. 1 Satz 2 THuG) oder aus dem Verfahrensrecht (z.B. § 203 Abs. 1 FamFG bei Haushaltssachen; § 223 FamFG beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich), in welchem sich zudem zusätzliche, über § 23 FamFG hinausgehende Anforderungen an den Verfahrensantrag finden können (z.B. Anträge nach §§ 155, 155a; § 171 Abs. 2, § 203 Abs. 2 und 3, 352, 363 Abs. 3, 417 Abs. 2 FamFG; § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sogar die notarielle Beurkundung des Antrags nötig ist).
Vom Verfahrensantrag zu unterscheiden ist der Sachantrag. Dieser bestimmt den Gegenstand des Verfahrens und begrenzt diesen zugleich. Das Gericht ist wie im Rahmen des § 308 ZPO an den Antrag gebunden und darf nicht über diesen hinaus gehen.
Innerhalb der Antragsverfahren muss wiederum zwischen den echten Antragsverfahren und den unechten Antragsverfahren unterschieden werden. In den echten Antragsverfahren besteht eine volle Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand, so dass dieser für erledigt erklärt, zurückgenommen (§ 22 FamFG) oder durch Vergleich (§ 36 FamFG) bzw. nach § 22 Abs. 3 FamFG auch durch sog. übereinstimmende Beendigungserklärungen für beendet erklärt werden kann. In den sog. unechten Antragsverfahren können die Beteiligten demgegenüber über das einmal eingeleitete Verfahren nicht mehr disponieren.