Allerdings bedarf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg eines Blicks auf die Vorfragen, die sich in dieser Sache hätten stellen müssen: M war seit 2004 Alleineigentümer eines Grundstücks, auf welchem M und F, die seit 2015 im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren, später den Aufbau und den Betrieb eines Gewerbeunternehmens planten, wofür Fremdmittel benötigt wurden. Der Vortrag von M: M fehlte die erforderliche Bonität, sodass F sich bereit erklärte, an der Darlehensaufnahme (als Bürgin oder Kreditnehmerin) mitzuwirken. "Mangels eigener Kreditwürdigkeit" sei das Modell erdacht und sollte es umgesetzt werden. Das machte F – verständlicherweise – davon abhängig, das hälftige Eigentum am Grundstück übertragen zu bekommen. So geschah es durch Abschluss des Notarvertrages am 18.9.2017 und Grundbucheintragung der F am 20.2.2018. Im April 2018 – also gerade einmal einen Monat später – trennten sich M und F – was offenbar gleichzeitig das Ende des Projekts war – und wurden geschieden. Beide Ehegatten trugen vor, die Immobilie für ihre eigene Altersversorgung zu benötigen. M beanspruchte die dingliche Rückübertragung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ehebezogenen Zuwendung und obsiegte (erst) in zweiter Instanz.
Man möchte dem Ergebnis zunächst gern zustimmen, aber es bestehen insgesamt doch erhebliche Zweifel.
Bei dem – von M selbst behaupteten und unstreitig gebliebenen Sachvortrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit den synallagmatischen Verpflichtungen "Kredithilfe gegen Grundstück". Es spricht viel für einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Es geht um die Kredithilfe der F hinsichtlich des Schuldanteils des M. Diese folgt dem Auftragsrecht und schließt damit eine ehebezogene Zuwendung aus. Wegen der ausdrücklichen Abrede und der Verknüpfung mit der Grundstücksübertragung liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor; darauf kommt es aber nicht an. In jedem Fall hatte sich F zur Kreditsicherung/-mitwirkung verpflichtet und konnte M diese beanspruchen, solange das Projekt nicht gescheitert war; entgeltliche Gegenleistung war die Grundstücksübertragung.
Liegt dennoch ein familienrechtlicher sui-generis-Vertrag über eine ehebezogene Zuwendung vor? Grundsätzlich schließen sich zu anderen Zwecken abgeschlossene Verträge und ein sui-generis-Vertrag aus, etwa bei einer Schenkung oder einem Arbeitsvertrag, weil sie von einer Gegenleistung abhängen und gleichzeitig die erforderliche Geschäftsgrundlage der Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, wobei der unausgesprochen die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter partizipieren werde. Es handelt sich um ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art (sui generis).
Der Vorrang anderer schuldrechtlicher Verträge ist aber nicht kategorischer Natur. Bleiben vernünftige Zweifel ist von einer ehebezogenen Zuwendung auszugehen. Ein solcher Zweifelsfall liegt hier wohl nicht vor. Nach der Lebenserfahrung hat es M bei der Bank zunächst allein versucht und das dann angestrebte Modell nicht selbst erdacht, wurde vielmehr mangels Bonität abgewiesen. Dieses hätte er anschließend auch mit jedem bereiten Dritten verwirklichen können, es ist nicht ehetypisch. Hätte M selbst über ausreichende Bonität verfügt, wäre das Geschäft überhaupt nicht, hätte sich F nicht dazu bereit erklärt und M einen anderen gefunden, wäre es mit diesem zustande gekommen. Dass M auf den Fortbestand der Ehe vertraute, mag sein, dass dies die (eigentliche) Geschäftsgrundlage war, kann jedoch nicht angenommen werden. M brauchte Geld. Er hat den Fehler gemacht, mit der Anteilsübertragung in Vorleistung zu treten, ohne die Gegenleistung des Austauschvertrages seinerseits abzusichern. Die Immobilie war seine einzige Altersversorgung. Er hatte sie bis dahin nicht mit F geteilt, und der zeitliche Zusammenhang der Teilung mit dem Erfordernis der abgesicherten Liquiditätsbeschaffung ist evident.
Es kann – in Ausnahmefällen – ein anzuerkennendes "Zweckbündel" vorliegen, die Geschäftsgrundlage der fortbestehenden Ehe und ein anderer Zweck, hier: die Liquiditätsbeschaffung. Wever hat Fallgruppen zusammengestellt, von denen nur eine etwas mit der Altersversorgung zu tun hat: die Zuwendung diente der Altersversorgung (oder der wirtschaftlichen Absicherung) des Empfängers überhaupt. Hier ist es aber umgekehrt: M behauptet, das Grundstück sei alleiniger Teil seiner eigenen Altersversorgung. Dann fragt es sich umso mehr, ob der Zweck der Übertragung nicht doch allein in der Verwirklichung des Unternehmensmodells lag – weshalb sonst sollte M es bei dieser Sachlage hergegeben haben – und auch noch exakt zu diesem signifikanten Zeitpunkt? Dass der Kredit der ehelichen Lebensgemeinschaft diente, führt für sich nicht zwingend zu einer ehebezogenen Zuwendung, sondern die Trennung führt zur Künd...