Menne/Grundmann 2007, 228 Seiten, 24 EUR, Bundesanzeiger Verlag

Das Buch von Menne und Grundmann ist rechtzeitig zum Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes auf den Markt gekommen. Allerdings einige Wochen nach dem 1.1.2008 und nicht, wie einige Schnellschüsse, bereits im letzten Jahr.

Die Autoren sind von Anfang an mit dem Gesetzgebungsverfahren im Bundesjustizministerium betraut gewesen: Frau Dr. Grundmann ist Ministerialdirigentin im Bundesjustizministerium und Leiterin der zuständigen Unterabteilung. Richter am Amtsgericht Dr. Menne ist für einige Jahre von der Justizverwaltung in Berlin an das BMJ abgeordnet worden. Er hat in zahlreichen Aufsätzen die Auffassung des Justizministeriums vertreten, auch in wissenschaftlichen Foren wie z.B. bei der Tagung in der Universität Göttingen.

Wie breit die Diskussion in der Literatur geführt wurde, zeigt das umfangreiche Literaturverzeichnis (S. 153–162).

Ganz hervorragend ist die Synopse, die nicht nur das alte und das neue Recht enthält, sondern daneben auch die verschiedenen Entwicklungsstadien der Genese des neuen Rechts über den Referentenentwurf, den Regierungsentwurf, den Koalitionskompromiss am 22.3.2007 und schließlich das neue Recht (S. 191–220).

Abgeschlossen wird das Buch mit der gerade erst im Januar veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2008) und einem kurzen, aber prägnanten Stichwortverzeichnis.

Das Gesetzgebungsverfahren wird nüchtern nachgezeichnet, auch die Phase nach der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss am 16.10.2006, an der der Unterzeichnete teilgenommen hat.

Niemand hätte damals vorausgesehen, dass das Vorhaben in so schweres Fahrwasser geraten würde, wobei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar vor der Verabschiedung im Bundestag am 23.5.2007 die Sache nicht einfacher machte. Im Nachhinein kann aber festgestellt werden, dass die Entscheidung des Rechtsausschusses im Mai 2007, die Verabschiedung in 2. und 3. Lesung von der Tagesordnung zu nehmen und noch einmal in die Beratung einzutreten, richtig war.

Vor allem die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter, insbesondere der Rang 2 nach den im 1. Rang unstreitigen minderjährigen und privilegierten Kindern war lange Zeit streitig, wie mit geschiedenen Ehegatten, die Kinder betreuen, und nichtehelichen betreuenden Elternteilen umgegangen werden sollte. Man hat dann schließlich einen Kompromiss gefunden, der auch die Verfassungsgerichtsentscheidung berücksichtigt hat.

Der Gang der Reformarbeiten und des Gesetzgebungsverfahrens werden dargestellt, ebenso die Gesetzesbegründungen, wobei bei den einzelnen Vorschriften auch Beispiele hinzugestellt werden, die teilweise noch zusätzlich mit einem Praxishinweis versehen sind. Dies gilt z.B. auch bezogen auf das besonders streitige Thema "Altersphasenmodell", das vor allem unter dem Stichwort "Grundsatz der Eigenverantwortung" ausführlich dargestellt wird. Klar wird, dass das Gesetz die Fortführung des Altersphasenmodells nicht wünscht, auch nicht in einer modifizierten Form, wie dies einige Autoren inzwischen offenkundig versuchen.

Das Gesetz will eine Entscheidung im Einzelfall getroffen wissen. Eine andere wesentliche Entscheidung des Gesetzgebers, gegen den Willen der Praxis jetzt auch die Befristungsvorschriften durchzudrücken, wird bessere Chancen haben als das Unterhaltsänderungsgesetz von 1986 mit den Vorschriften § 1573 Abs. 5 BGB und § 1578 BGB. Trotz zahlreicher lesenswerter Artikel von Hahne (FamRZ 1986, 305, 310), Brudermüller (FamRZ 1998, 649) und Gerhard (FuR 1997, 249) und in jüngerer Zeit auch Grandel (FF 2004, 237) und Brudermüller (FF 2004, 101 ff.) hat die Rechtsprechung ja weitgehend auch nach der bahnbrechenden Entscheidung vom 13.6.2001 zur Änderung der Differenz- und Anrechnungsmethode bei dem Übergang von einer Hausfrauentätigkeit zu einer beruflichen Tätigkeit §§ 1573 Abs. 5 und 1578 BGB nicht berücksichtigt. Allerdings zeigen die Entscheidungen des BGH aus dem letzten Jahr, dass die Tendenz, die Begrenzung endlich durchzusetzen, auch bei der Rechtsprechung angekommen ist und § 1578b BGB in Zukunft in jedem Unterhaltsprozess eine Rolle spielen wird.

Das klar gegliederte Buch von knapp 230 Seiten zeigt vor allem, wie die "Macher des Gesetzes" die Rechtslage sehen. Insofern ist das Buch uneingeschränkt jedem Praktiker, ob Anwalt oder Familienrichter, zu empfehlen. Es ist im besten Sinne authentisch.

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

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