a) Rechtsnatur
Durch den Tod des Unterhaltsschuldners geht der Unterhaltsanspruch des in Scheidung lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht unter, sondern setzt sich gegen die Erben des geschiedenen Ehegatten fort. Zum Ausgleich für den Verlust der erbrechtlichen Ansprüche sowie der Pflichtteilsansprüche geht die Unterhaltspflicht des Erblassers in beschränktem Umfang auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit gem. § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB über. Der Unterhaltsanspruch ist eine Erblasserschuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Trotz der Geltung der §§ 1967 ff., 2058 ff. BGB bleibt der Unterhaltsanspruch ein familienrechtlicher Anspruch, für den weiterhin die allgemeinen Vorschriften der §§ 1569 bis 1586a BGB über den nachehelichen Ehegattenunterhalt gelten. Umfasst ist damit auch der Vorsorgeunterhalt.
b) Anwendungsbereich
Von der Regelung des § 1586b BGB sind sämtliche Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff. BGB erfasst. Nach Maßgabe von § 1318 Abs. 2 BGB kann sie auch auf Unterhaltsansprüche nach Aufhebung der Ehe Anwendung finden. Die Vorschrift gilt auch für vertragliche Unterhaltsvereinbarungen, wenn sie nur die Ausformung gesetzlicher Unterhaltsansprüche darstellen. Bei rein vertraglichen Ansprüchen muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Vorschrift nicht abbedungen wurde. Bei selbständigen Unterhaltsvereinbarungen, die einen vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch unabhängigen Anspruch schaffen, ist die Vorschrift ohne entsprechenden Willen der Parteien nicht anzuwenden. Ein gem. § 1585 Abs. 2 BGB entstandener, aber vor dem Tod des Verpflichteten noch nicht gezahlter Abfindungsanspruch besteht als reine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) gegen die Erben fort. Für ihn gilt § 1586b BGB nicht, d.h. er ist vorab zu erfüllen und mindert den Wert des Nachlasses und damit den Betrag des fiktiven Erbteils.
Erbe i.S.d. § 1586b BGB ist auch der Erbeserbe; Miterben haften gem. § 2058 BGB.
c) Anwendungsvoraussetzungen
aa) Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers
Die Bedürftigkeit des Berechtigten i.S.d. § 1577 Abs. 1 BGB ist stets, da es sich um einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch handelt, Anspruchsvoraussetzung. Hier ist also zu prüfen, ob für den Berechtigten mit dem Tode des Verpflichteten Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Renten bzw. Versorgungsansprüche bestehen, z.B. auf Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente gem. § 46 Abs. 3 SGB VI bei Scheidung vor dem 1.7.1977, auf Zahlung einer Geschiedenenhinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 66 SGB VII oder auf Leistungen aus einer Lebensversicherung etc.
bb) Bedarf des Unterhaltsgläubigers
Der Bedarf des Berechtigten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 BGB. Diese werden nach dem Tod des Verpflichteten weiter fortgeschrieben.
cc) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Die Leistungsfähigkeit des verpflichteten geschiedenen Ehegatten ist nicht mehr maßgeblich. Die Beschränkung des § 1581 BGB entfällt nach § 1586b Abs. 1 S. 2 BGB, weil der angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht mehr gefährdet werden kann. Auch die Beschränkungen des Unterhaltsanspruchs wegen des Vorrangs minderjähriger Kinder oder des Gleichrangs eines weiteren Ehegatten entfallen, weil deren Unterhaltsansprüche mit dem Tode des Verpflichteten erlöschen und danach erbrechtlich kompensiert werden. Der Berechtigte kann nunmehr den vollen eheangemessenen Bedarf verlangen.
d) Gegenseitige Auskunftsansprüche
Der Unterhaltsgläubiger hat gegen den Erben gem. §§ 1580, 1605 i.V.m. § 1967 BGB einen Auskunftsanspruch, damit er seinen Unterhaltsanspruch beziffern kann. Dem Erben steht gem. § 1580 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Berechtigten in Bezug auf dessen Einkünfte und Vermögen zu, denn dieser Anspruch des Erblassers ist auch auf ihn übergegangen. Der Erbe hat ferner einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der anzurechnenden Vorausempfänge des Berechtigten.
e) Beschränkung der Erbenhaftung
aa) Begrenzung der Haftung gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB
Die Haftung des Erben ist gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, das heißt auf den Pflichtteil, der dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Zur Feststellung der Pflichtteilsbegrenzung sind die Pflichtteilsquote und die Höhe des pflichtteilserheblichen Nachlasses zu ermitteln. Für die Quote maßgebend ist bei gesetzlichem Erbrecht nach § 1931 Abs. 1 und 2 BGB der kleine Pflichtteil. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Güterstand, so dass eine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB (Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel bei einer Zugewinngemeinsc...