Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung die Gefahr der Selbsttötung des Schuldners verbunden und kann dieser nicht wirksam durch eine vorläufige Ingewahrsamnahme des Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder durch eine vorübergehende Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen begegnet werden, so ist eine dauerhafte Unterbringung des Schuldners als Eingriff in seine nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Freiheit nicht durch das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers gerechtfertigt. Vielmehr kommt nur eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Zeit, ggfs. verbunden mit entsprechenden Auflagen an den Schuldner zur Verbesserung seiner seelischen Gesundheit, in Betracht (BGH FamRZ 2008, 403).

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