Aus den Gründen: … II. Die gem. § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Kläger selbst und die ihm beigeordneten Rechtsanwälte (vgl. § 126 Abs. 1 ZPO) können auf Grund der Kostenentscheidung im Urt. v. 27.2.2007 von der Beklagten verlangen, dass diese dem Kläger die bei ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet. Nachdem die Staatskasse die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers vergütet hat, ist dieser Erstattungsanspruch gem. § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen. Zwar wird in Rspr. und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen der unterlegenen Partei Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt wurde, die Staatskasse den auf sie übergegangenen Vergütungsanspruch nicht gegenüber dieser Partei geltend machen könne (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 123 Rn 5 sowie § 122 Rn 6; OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 370; ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.83 – 13 WF 723/83, Kostenrechtsprechung, § 122 Nr. 21). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen; die in dem vorzitierten Beschl. v. 7.11.1983 vertretene Rechtsauffassung wird nicht aufrechterhalten. Zwar bestimmt die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO, dass die Staatskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Mit dieser Vorschrift ist jedoch nur der Anspruch gemeint, der dem beigeordneten Rechtsanwalt gegen die eigene Partei zusteht. Nur bei diesem Anspruch ist die Staatskasse gehindert, ihn sofort in voller Höhe bei der Partei geltend zu machen; vielmehr muss sie bei ratenfreier Prozesskostenhilfe davon gänzlich Abstand nehmen und sich bei Prozesskostenhilfebewilligung mit Ratenzahlungsanordnung mit den angeordneten Raten selbst begnügen. Vorliegend geht es jedoch um den originären Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner aus § 126 ZPO. Soweit dieser auf die Staatskasse gem. § 59 RVG übergeht, kann er ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 123 ZPO: Wird einer Partei auferlegt, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, schützt sie auch die Bewilligung eigener Prozesskostenhilfe nicht vor dem Erstattungsanspruch des Gegners. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob dem Gegner seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt ist und der Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist oder ob der Gegner den Erstattungsanspruch im eigenen Namen geltend machen kann (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002, 2003; Hartmann, Kostengesetze, § 59 RVG Rn 6; BGH MDR 1997, 887; OLG Köln FamRZ 2004, 37; vgl. auch Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn 805).
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 23.6.1999, Az.: 1 BVR984/89) rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. In jener Entscheidung hat das BVerfG klargestellt, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Prozesskostenfreiheit der unbemittelten Partei unabhängig von ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder Beklagter zugute kommen muss. Aus diesen Gründen wurde es als Verstoß gegen Art. 3 GG gewertet, soweit die gesetzlichen Regelungen davon ausgehen, dass ein unbemittelter unterlegener Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen muss, weder an die Staatskasse noch an den Prozessgegner, ein mittelloser unterlegener Beklagter hingegen verpflichtet ist, die vom Kläger vorab verauslagten Gerichtskosten zu erstatten. Um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. Beide Parteien des Rechtsstreits werden vielmehr unabhängig davon, ob sie als Kläger oder Beklagter am Verfahren beteiligt sind, gleich behandelt; die Prozesskostenhilfebewilligungsvorschriften schützen sie nämlich nicht davor, im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei in Anspruch genommen zu werden.
Die Beschwerde der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 59 Abs. 2 Satz 4 RVG, 66 Abs. 8 GKG.