1. Hin- und Her-Ausgleich
Ziel des bisherigen und auch künftigen Versorgungsausgleichs ist es, bei einem Scheidungsverfahren frühzeitig die Aufteilung der Versorgungsanrechte der beteiligten Eheleute zu erreichen. Dies setzt voraus, dass der ausgleichsberechtigten Person eigenständige Versorgungsanrechte übertragen werden, um so möglichst bereits bei der Scheidung eine endgültige Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat bisher eine Lösung im Rahmen des Einmalausgleichs zum Zeitpunkt der Scheidung versucht. Dabei war die Summe aller ehezeitlichen Anrechte der Eheleute zu ermitteln und der hälftige Wert dieser summierten Anrechte dann vom Ausgleichspflichtigen auszugleichen. Dabei war der Versorgungsausgleich zugeschnitten auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Deswegen mussten nicht vergleichbare unterschiedliche Anrechte der Eheleute miteinander vergleichbar gemacht werden. Dies erfolgte in der Regel durch Barwertbildung und durch Ermittlung der dem Barwert zuzuordnenden gesetzlichen Rente. Diese äußerst fehleranfällige Prognose führte in der Regel zur Verfehlung der rechnerischen Halbteilung.
Künftig werden sämtliche in der Ehezeit erworbenen verschiedenen Versorgungsanrechte der Eheleute hälftig zwischen diesen geteilt (§ 1 Abs. 1 VersAusglG-E). Dies ist überflüssig, wenn die Anrechte der Eheleute beim selben Versorgungsträger bestehen (z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung). Hier erfolgt der Ausgleich durch Verrechnung (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG-E).
In der Regel erfolgt jedoch die interne Teilung (§§ 10 ff. VersAusglG-E). Das Familiengericht wird für den ausgleichsberechtigten Gatten beim Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Gatten besteht, zu dessen Lasten ein Anrecht begründen. Es wird damit künftig nicht mehr "einen" Ausgleichspflichtigen und "einen" Ausgleichsberechtigten geben. Vielmehr wird in jedem Versorgungssystem ein Berechtigter und Verpflichteter im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu erkennen sein.
Mit dieser Regelung werden die ehezeitlichen Versorgungsschicksale der Eheleute bereits zum Zeitpunkt der Scheidung endgültig geregelt, mit Ausnahme der in § 19 Abs. 2 VersAusglG-E aufgezählten Anrechte. Keiner der Eheleute ist daher gezwungen, im Hinblick auf solche Anwartschaften, die im Rahmen der Scheidung nicht ausgeglichen wurden (so heute bei Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich), mit dem Ehegatten später erneut "in den Ring zu steigen". Dies ist auch psychologisch für die Beteiligten von erheblicher Bedeutung, da mit Verkündung des Scheidungsurteils und des damit verbundenen Versorgungsausgleichs ein endgültiger Schnitt erfolgen kann.
Neben der grundsätzlichen internen Teilung sieht der Gesetzgeber als Ausnahme hiervon die sog. externe Teilung vor. In diesem Fall werden zugunsten des ausgleichsberechtigten Gatten bei einem anderen Versorgungsträger als dem des ausgleichsverpflichteten Gatten Anwartschaften begründet. Die externe Teilung ist grundsätzlich lediglich in zwei Fällen zulässig: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG-E kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten die externe Teilung vereinbaren. Daneben kann nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG-E der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Gatten eine externe Teilung verlangen. Gleichzeitig muss der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag 2 %, in allen anderen Fällen höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen. Dies entspricht einem Ausgleichswert im Fall einer Rente von 49,70 EUR und einem Kapitalwert von 5.964,00 EUR und ist damit auf Bagatellfälle beschränkt.
Lediglich bei Anrechten von Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse besteht eine höhere Wertgrenze. Diese Anrechte können extern ausgeglichen werden, sofern der gesamte Ausgleichswert nicht höher als die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des SGB VI ist.
2. Die auszugleichenden Anrechte
Neben den bereits bisher auszugleichenden Versorgungsanrechten fallen nunmehr auch nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG-E betriebliche Kapitalzusagen wie auch Kapitalversicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in den Versorgungsausgleich. Damit wird die Rechtsprechung des BGH, dass Kapitalversorgungen auch dann dem Zugewinnausgleich zuzuordnen sind, wenn es sich um betriebliche Zusagen handelt, künftig keinen Bestand mehr haben. Der Wechsel der Leistungszusage zur Verhinderung der Teilhabe des Ehegatten an der Versorgung im F...