Das sich aus § 396 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Widerspruchsrecht des Aufrechnungsgegners gilt auch für den Fall, dass dem Aufrechnenden mehrere Gegenforderungen zustehen; die sich aus § 396 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB ergebende Tilgungsreihenfolge bestimmt sich nach dem Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH, Urt. v. 19.11.2008 – XII ZR 123/07, FamRZ 2009, 401).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?