Während der Zeit einer – tatsächlich erfolgenden – Fremdbetreuung (Kindergarten, Schule) ist schon zeitlich keine zusätzliche Betreuung durch die Mutter möglich, sodass eine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit während dieser Zeiten grundsätzlich bestehen bleibt. Dabei ist jedoch immer der zeitliche Rahmen maßgebend, der dem betreuenden Elternteil abzüglich der Bringe- und Abholzeiten zu der Einrichtung sowie seiner eigenen anschließenden Fahrzeiten zur eigenen Arbeitsstelle verbleibt.
Ist das Kind also zeitweise in einer Betreuungseinrichtung, verlagert sich die Argumentation auf den sonstigen zeitlichen Bereich und letztlich die Frage der übermäßigen Belastung in der Zeit der Anwesenheit des Kindes (dazu siehe IV. 2.).
OLG Hamm, Urt. v. 29.6.2009 – 11-6 UF 225/08
Bei der Betreuung von zwei Kindern ist die getrennt lebende Ehefrau auch dann zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn das jüngere, achtjährige Kind wegen Hyperaktivität einer besonderen Betreuung bedarf, aber bis 14.00 Uhr die Schule besucht.
Denn die Tochter besucht die Schule und kann sich sicherlich dort bis mindestens 14.00 Uhr aufhalten, sodass der Klägerin genug Zeit verbleibt, um einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen.
Wird das Kind tatsächlich nicht in einer Betreuungseinrichtung versorgt, ist auch bei einem Problemkind die Frage zu klären, ob die persönliche Betreuung durch den Elternteil nach Maßgabe der kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe tatsächlich erforderlich ist, denn nur dann besteht ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils. Konkret muss also auch hier dargelegt werden, dass es keine oder keine angemessene Betreuungsmöglichkeit gibt und daher die Betreuung einzig durch den Elternteil erfolgen kann.
Bei schulpflichtigen Kindern dürfte sich diese Frage praktisch nicht stellen. Im Kindergartenalter wird zu prüfen sein, ob mit dem vorgetragenen Problem des Kindes besser im Kindergarten oder vom betreuenden Elternteil umgegangen werden kann. Besondere Umstände wie z.B. eine Erkrankung des Kindes können aber den persönlichen Einsatz der Mutter erfordern.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.10.2009 – II 8 UF 32/09
Diese nachgewiesene Anfälligkeit für Erkrankungen der oberen Atemwege verursacht einen erhöhten Betreuungsbedarf. Wegen der Ansteckungsgefahr kann das Kind den Kindergarten nicht regelmäßig besuchen. Folglich muss es zu Hause versorgt werden. Dafür stehen andere Personen nicht zur Verfügung.
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin jedenfalls bislang in der Hauptverantwortung der Kindesbetreuung und deren Organisation, sodass vor dem Hintergrund ihrer täglichen Fahrzeiten von rund 1 ½ Stunden, ihres Schichtdienstes und der zumindest eingeschränkten gesundheitlichen Stabilität des Kindes mehr als eine halbschichtige Erwerbstätigkeit nicht geleistet werden kann.