Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Trennungsunterhalt richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Beide Bestimmungen stellen eine inhaltsgleiche Regelung der "ehelichen Lebensverhältnisse" dar mit der Folge, dass diese zentraler Maßstab für die Höhe jedes Anspruchs auf Ehegattenunterhalt sind und die Höhe des Bedarfs immer nach dem gleichen Maßstäben bemessen werden kann.

Mit der Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse verband der Gesetzgeber den Zweck, einen sozialen Abstieg des bedürftigen Ehegatten zu vermeiden[6] vor dem Hintergrund, dass das erreichte eheliche Lebensniveau regelmäßig als Ergebnis der Leistungen beider Ehegatten anzusehen ist.[7] Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB wurde als Ausprägung der Lebensstandardgarantie angesehen;[8] andererseits wurde daraus gefolgert, dass der bedürftige Ehegatte jedenfalls nach der Scheidung nicht mehr am wirtschaftlichen Aufschwung des geschiedenen Partners teilnehmen sollte.[9]

[6] BT-Drucks. 7/650, S. 136; s. MüKo/Maurer, 4. Aufl. 2002, § 1578 Rn 1.
[7] Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 5. Aufl. 2010, § 1578 Rn 2.
[8] BGH NJW 1983, 1733 = FamRZ 1983, 678.
[9] Luthin, FamRZ 1983, 1236, 1237; ders., FamRZ 1987, 462 unter Hinweis auf eine nur eingeschränkte Lebensstandardgarantie.

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