Hier sind mehrere Formen denkbar.
aa) Karrieresprung
Da eine Einkommenserhöhung beim Schuldner auch nach der geänderten Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zu berücksichtigen ist jedenfalls dann, wenn die Erhöhung in den ehelichen Lebensverhältnissen "angelegt" war, ist die frühere Rechtsprechung zum "Karrieresprung" einschlägig. Somit kommt eine Bedarfserhöhung nur dann in Betracht, wenn die nach Scheidung eintretende Einkommensverbesserung
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zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war |
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und diese Erwartung bei den Eheleuten dazu geführt hat, dass diese sich auf die zukünftige Verbesserung zu diesem Zeitpunkt schon eingestellt haben oder dies jedenfalls hätten tun können. |
Umgekehrt scheidet somit eine Berücksichtigung sämtlicher Verbesserungen aus, mit denen bei Rechtskraft der Scheidung nicht zu rechnen war und die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben.
Nach der "Kompensationsentscheidung" des BGH sind – ausnahmsweise – nichtprägende nacheheliche Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen, soweit sie neu hinzugetretene Unterhaltsverpflichtungen auffangen.
bb) Wegfall von Schulden und Belastungen
Nach früherer Rechtsprechung wurden bei Scheidung bestehende Schulden grundsätzlich als bedarfsprägend angesehen. Bei späterem Wegfall kam es auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung an; sofern von einer Tilgung in absehbarer Zeit auszugehen war, wurde angenommen, dass das (nach Wegfall der Verbindlichkeit nunmehr) höhere Einkommen wieder voll für den Unterhalt zur Verfügung stand. Der Wegfall von Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder wurde – ohne zeitliche Komponente – regelmäßig als in der Ehe "angelegt" behandelt mit der Folge einer entsprechenden Bedarfserhöhung.
Seit der Entscheidung des BGH vom 6.2.2008 war es dagegen unerheblich, ob die spätere Einkommenssteigerung beim Schuldner auf einer Einkommenserhöhung oder auf einem (absehbaren) Wegfall von Zahlungsverpflichtungen beruhte. Dies hing mit der Aufgabe des Stichtagsprinzips und der sich daraus ergebenden Konsequenz zusammen, Einkommensverbesserungen unabhängig von ihrem zeitlichen Eintritt zu berücksichtigen.