Erst vor wenigen Jahren stellte sich mancher die Frage, ob die vermeintlich besseren Unterhaltsrechtler beim Bundesverfassungsgericht sitzen. Hintergrund war die Kontroverse zur Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts für Mütter nichtehelich geborener Kinder einerseits und ehelich geborener Kinder andererseits.

Wer das frühere "Altersphasenmodell" kennt, wird sich erinnern: Von der ein nichtehelich geborenes Kind betreuenden Mutter wurde grundsätzlich verlangt, die persönliche Betreuung des Kindes nach 3 Jahren aufzugeben und zu arbeiten, während bei ehelich geborenen Kindern diese Betreuungsbefugnis regelmäßig zumindest bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes gegeben war. Der Gesetzgeber hatte zunächst eine Annäherung der Betreuungsunterhaltsansprüche der verschiedenen Mütter vorgesehen, was dem BVerfG[2] aber nicht ausreichte. Der Gesetzgeber trug dem dann Rechnung in der Weise, dass nunmehr eine Gleichstellung vorliegt; die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung eines Kindes richtet sich somit beim nichtehelich geborenen Kind nach denselben Grundsätzen wie beim ehelich geborenen Kind und ist gleich lang ausgestaltet.[3]

Vor diesem Hintergrund erlebt der Beobachter einen gewissen "déjà-vu-Effekt": Auch jetzt befasst sich das BVerfG ausführlich mit der – inzwischen seit einigen Jahren gefestigten – Rechtsprechung des BGH zu einem so zentralen unterhaltsrechtlichen Grundbegriff wie dem Bedarf,[4] um anschließend große Teil dieser Rechtsprechung für verfassungswidrig zu erklären.

Die nachfolgende Untersuchung gibt zunächst einen Überblick über Entwicklung und maßgebliche Grundsätze der aktuellen BGH-Rechtsprechung (II.), stellt sodann die wesentlichen Aussagen der Entscheidung des BVerfG dar (III.) und untersucht anschließend, welche Änderungen sich durch diese Entscheidung ergeben (IV.).

[2] FamRZ 2007, 965 mit Anm. Born S. 973 und Maier S. 1076 = NJW 2007, 1735 mit Anm. Caspary.
[3] Zu Einzelheiten s. MüKo/Born, § 1615l Rn 7 ff.
[4] Dazu im Einzelnen Born, NJW 2008, 3089.

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