Zu dem vom Deutschen Bundestag gestern am späten Abend beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
„Endlich erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Selbstverständlich steht ihnen auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht berücksichtigt hat. Die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern ist in der Gesellschaft schon lange angekommen. Rechtlich stehen bis heute immer noch einige nichteheliche Kinder schlechter als eheliche. Wer vor Juli 1949 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren wurde, dem stand bis heute in bestimmten Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zu. Diese Ausnahme wird jetzt beseitigt. Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle, die sich seit dem 29. Mai 2009 ereignet haben. Sie schafft einen gerechten Ausgleich zwischen dem Ziel der Gleichstellung nichtehelicher Kinder und dem schutzwürdigen Vertrauen derer, die nach der alten Rechtslage bereits Erben geworden sind. Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz geht dabei noch einen Schritt weiter als der Entwurf. Selbst wenn das nichteheliche Kind und seine Eltern am 29. Mai 2009 nicht mehr gelebt haben, wirkt sich die Gleichstellung jetzt auch auf die entferntere Verwandtschaft aus.
Die Reform liegt auf der Linie der Kindschaftsrechtsreform, die ich vor über zehn Jahren auf den Weg gebracht habe. Die Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht vollendet einen langen Weg.“
Zum Hintergrund:
Aktuelle Rechtslage
Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern haben, wenn diese am 2. Oktober 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
Neuregelung
Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:
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Für künftige Erbfälle nach der Verkündung der Neuregelung werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie werden genau wie eheliche Kinder zu gesetzlichen Erben. Bsp.: Der heute 65-jährige A wurde im Jahr 1946 als nichteheliches Kind geboren. Wenn sein Vater V nach dem Verkünden der Neuregelung stirbt, wird A zum gesetzlichen Erben, genauso wie ein eheliches Kind. |
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Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich bereits vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden: |
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Die Neuregelung ist auf Todesfälle erweitert worden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen. Das Gesetz tritt deshalb rückwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft. Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Dezember 2009 verstorben ist, wird sein nichteheliches Kind A mit dem neuen Gesetz rückwirkend zum gesetzlichen Erben. |
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Der Entwurf sah die weitere Einschränkung vor, dass auch für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 die Neuregelung nur gelten sollte, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder das nichteheliche Kind oder ein Elternteil noch lebte. Hintergrund dieser Einschränkung war, dass die vorgesehene Rückwirkung die Benachteiligung des nichtehelichen Kindes beseitigen, nicht aber die rechtliche Stellung von entfernteren Verwandten verbessern sollte. Das jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz verzichtet auf diese Einschränkung, so dass für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 die Neuregelung auch den Verwandten des nichtehelichen Kindes zugute kommt. Bsp.: Wenn der nichteheliche Vater V 1944, die Mutter 1970 und das nichteheliche Kind A bereits 2008 verstorben war, und ein (erbenloses) eheliches Kind des Vaters V im Dezember 2009 verstirbt, so können die Kinder von A nachträglich zu gesetzlichen Erben werden – so als ob A ein eheliches Kind gewesen wäre. |
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Lag der Erbfall bereits vor dem 29. Mai 2009, muss es wegen des ver... |