Die Rechtsprechung nach der Drittelmethode mag im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führen, das letztlich auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand hält. Dieses ist aus den aufgezeigten Gründen jedoch nicht generell gewährleistet. Jede Methode kann nur Hilfsmittel zur Bestimmung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarfs sein.
Eine allgemeine Anwendung der "Drittelmethode" ist schon deshalb bedenklich, weil sie die individuellen Lebensumstände ausblendet. Der für eine bedarfsprägende Lebensstellung bedeutsame zeitliche Aspekt (BT-Drucks 7/650, S. 136) bleibt unberücksichtigt. Zudem bezieht die Methode bereits bei der Bestimmung des angemessenen Bedarfs Veränderungen ein, die keinen Bezug mehr zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Ehegatten aufweisen. Mit ihr verbindet sich dieselbe Problematik, die zuvor an der Abzugsmethode kritisiert worden ist: Ein nicht realitätsgerechter, auch aus rechtlichen Gründen zu geringer Betrag wird zum Maßstab für alle Rechtsfolgen, die an den Bedarf anknüpfen.
Bei dem nach einer Quote vom verfügbaren Einkommen bemessenen Bedarf handelt es sich um eine relative Größe, die laufend den veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Jede Verringerung des Einkommens vermindert bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten, belastet also dessen Lebensstellung. Besonders nachteilig wirken sich dabei nach der Scheidung neu hinzugekommene Unterhaltspflichten aus. Nach der üblichen Differenzberechnung ergibt sich rechnerisch für den Unterhaltsberechtigten solange ein ungedeckter Bedarf, bis er über ein gleich hohes Einkommen wie der Verpflichtete verfügt. Ist nunmehr die von dem Berechtigten nicht beeinflussbare Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten zu berücksichtigen, führt die Gleichteilung zu einem Bedarf von einem Drittel aller unterhaltsrelevanten Einkommen. Nach der "Drittelmethode" besteht daher bereits dann kein ungedeckter Bedarf des geschiedenen Ehegatten mehr, wenn sein eigenes Einkommen die Hälfte des dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnenden Einkommens erreicht.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH soll dem neuen Ehegatten zwar ein fiktives Einkommens zuzurechnen sein, wenn ihn nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Regeln im Fall einer (fiktiven) Scheidung eine Erwerbsverpflichtung träfe (BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111). Es handelt sich jedoch nur um einen rechnerischen Kunstgriff, der die methodisch vorausgesetzte Gleichteilung des tatsächlichen Einkommens relativiert, indem sich für den geschiedenen Ehegatten ein um 1/3 des zugerechneten Betrages höherer Bedarf ergibt. Durch die einheitliche Betrachtung wird zugleich eine entsprechend größere Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners fingiert. Da diese nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen jedoch nicht besteht, kann daraus wiederum eine unangemessene Belastung des realen Einkommens folgen. Den neuen Ehegatten treffen im Verhältnis zum früheren Ehegatten keine Rechtspflichten. Er muss ggf. durch die Unterhaltspflicht aus der früheren Ehe Einschränkungen seiner Lebensstellung hinnehmen; Handlungspflichten zur Verbesserung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten lassen sich hierdurch aber nicht begründen.